Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt wird. Unzulässig sind auch lange Zwischenmelkzeiten, um ein pralles Euter zu erzielen; die natürliche Form des Euters wird auch verändert, wenn dieses übervoll ist. Die Handlungen nach den Buchstaben j – n sollen generell unzulässig sein, nicht nur im Hinblick auf eine Schau.

Artikel 21 Buchstaben g und h

Das Barren oder Barrieren von Pferden, gleichgültig welcher Art und an welchem Ort, ist in der Schweiz heute gemäss Reglement des massgebenden Pferdesportverbands (Kapitel VI Ziffer 6.6 des Springreglements 2012 des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport2) generell unzulässig. Diese tierschutzrelevante Handlung soll auch in der TSchV verboten werden und entsprechend von den Vollzugsbehörden kontrolliert werden können. Das Barren soll Springpferde zu höherem Springen bringen. Als Barren gilt jede Massnahme, die beim Pferd durch Verursachen von Schmerz oder Furcht ein höheres Heben der Beine hervorruft. Dies gilt sowohl für das aktive Barren, wie etwa das Anheben einer Stange oder Sprungauflage nach dem Absprung des Pferdes, als auch für passive Massnahmen wie beispielsweise das Verwenden von für das Pferd schlecht sichtbaren dünnen Stangen oder Draht. Gemeint ist auch das sogenannte chemische Barren, wie das Anbringen einer Substanz an den Pferdebeinen, die bei der Hindernisberührung zu Schmerzen führt.

Neu soll in der TSchV auch die sogenannte Rollkur ausdrücklich als eine beim Pferd verbotene Handlung aufgeführt werden. Merkmale dieser beim Dressurreiten eingesetzten Methode der Hyperflexion sind eine besonders tiefe Kopf-Hals-Einstellung und ein überspannter Rücken, die durch gewaltsame Einwirkung der Hand des Reiters oder von Hilfsmitteln erzwungen werden. Es kommt damit zu einer Art Einrollen des Kopfes, weshalb diese Methode auch Rollkur genannt wird. Tierschutzrelevant sind Extremfälle, bei denen die falsche Einwirkung des Reiters bzw. falsche Verwendung des Hilfsmittels sowie die unnatürliche Haltung des Pferdes offensichtlich sind und die Hyperflexion über mehrere Minuten andauert. Die Fédération Equestre Internationale (FEI) beschreibt diese das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigende Trainingsmethode in ihren Richtlinien ausführlich3.

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c

Das heute in Buchstabe c vorgesehene Verbot von anderen Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen von Hunden soll neu in Art. 76 Abs. 6 geregelt werden.

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d

Hunde müssen für den Jagdeinsatz gezielt ausgebildet werden. So ist es notwendig, die Hunde mit den Reaktionen der Wildtiere vertraut zu machen und entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zuzulassen. Um Verletzungen zu vermeiden, müssen die Hunde lernen, das vom Wild ausgehende Gefahrenpotential richtig einzuschätzen. Damit kann das Risiko vermindert werden, dass sie sich ohne Rücksicht auf die eigene Gesundheit in Kämpfe mit dem Wild einlassen (z.B. Baujagd, Wildschweinjagd). Ebenso wird deren jagdliche Brauchbarkeit in Bereichen gefördert, wo der Ein-

2 http://www.fnch.ch/content/view/69/190/lang,de/ 3 Vgl.FEI Stewards Manual Dressage Anhang XIII vom 21. September 2010 http://www.fei.org/sites/default/files/file/OFFICIALS%20%26%20ORGANISERS/Stewards_Manual/Dressage%20 Updated.pdf