Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Zudem ist der generelle Umgang mit dem Widerhaken in der TSchV geregelt und die Ausnahmen davon sind in der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01) definiert. Dies trägt ebenfalls zu den Vollzugsproblemen bei. Ausserdem betreffen diese sogenannten Ausnahmeregelungen einen grossen Teil der Fischerei und damit stellt sich auch die Frage nach der Konstruktion dieser Vorgaben.

Um einen einheitlichen Vollzug von Art. 5b Abs. 4 VBGF zu ermöglichen und die vorgenannten Probleme zu lösen, hat das BAFU die Verwendung von Angeln mit Widerhaken in Gewässern mit stehenden Charakter zu definieren.

Erläuterungen zu den Anhängen

Anhang 1

Tabelle 1

In Anmerkung 3 zur Tabelle 1 wird der Begriff Milchkühe durch Kühe ersetzt. Es handelt sich dabei um eine rein redaktionelle Anpassung.

Ziel der neuen Anmerkung 13 ist es, die Rechtssicherheit betreffend Boxenbreite für Kühe und hochträchtige Erstkalbende mit einer Widerristhöhe von 135 ± 5 cm in Ställen, die am 1. September 2008 bereits bestanden, zu gewährleisten. In am 1. September 2008 bereits bestehenden Ställen ist bei hinten nicht abgestützten Bügeln eine Toleranz von 1 cm zulässig.

In der alten TSchV gab es in Anhang 1 in Tab. 11 (Rindvieh) die Fussnote e) „Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zulässig. Bodenfreiheit unter der seitlichen Begrenzung 40 cm.“ Eine entsprechende Fussnote fehlt in der heutigen TSchV in Anhang 1, Tabelle 1 (Rinder). Sie muss dort entsprechend der früheren Tabelle wieder eingefügt werden.

Tabelle 3

Neu wird mit der Anmerkung 7 berücksichtigt, dass Jungeber von 110-160 kg zum Teil schon einzeln gehalten werden und für diese noch nicht die Flächenanforderungen für ausgewachsene Eber gelten.

Tabelle 6

Diese Änderung korrigiert einen Fehler indem in Ziffer 11 der Zusatz pro Tier gestrichen wird. Mit der geänderten Ziffer 12 und der neuen Ziffer 13 sollen die in der Praxis grösser werdenden Herden berücksichtigt werden.

Tabelle 7

Durch die Ergänzung von Ziffer 13 wird Klarheit für die Praxis geschaffen. Denn obwohl unter Ziffer 11 Einzelboxe steht, war oftmals unklar, ob für eine Auslaufboxe die Mehrraumlaufstallmasse geltend gemacht werden können.

Tabelle 8

Weil bei den Jungtieren die Mindestmasse auf verschiedene Weise interpretiert wurden, ist eine Überarbeitung dieses Teils der Tabelle 8 notwendig. Es gibt neu Mindestgehegegrössen für Jungtiere von Zibben bis 2,3 kg und von Zibben ab 2,3 kg. Generell gibt es für alle Jungtiere Mindestflächen pro Jungtier bis 1,5 kg und ab 1,5 kg Körpergewicht sowie Mindestflächen pro Jungtier in Gruppen bis 40 und über 40