Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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Artikel 79 Absatz 2

Die meisten Kantone haben in diesem Bereich bereits legiferiert, nicht aber der Bund. Es soll deshalb darauf verzichtet werden, eine entsprechende Kompetenz des BVET zu statuieren.

Artikel 80 Absätze 3 und 4

Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden der besseren Verständlichkeit halber zusammengefasst und inhaltlich dahingehend eingeschränkt, dass die Möglichkeit, sich ausserhalb des Geheges bewegen zu können, nur einzeln in Gehegen gehaltenen Katzen gewährt werden muss.

Artikel 86 Buchstabe c

Betrifft nur den französischen Text.

Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben e, f und h

Buchstabe e

Betrifft nur den französischen Text.

Buchstabe f

Die Giftschlangen werden an dieser Stelle gestrichen und eigenständig in Bst. h aufgeführt.

Es werden neu die Segelechsen und die Sporenschildkröten in die Liste aufgenommen.

Buchstabe h

Die Giftschlangen werden neu separat als bewilligungspflichtig aufgelistet. Der Begriff der Giftschlange soll präzisiert werden. Der Begriff „Giftschlange“ ist bisher nicht näher bestimmt, weshalb in der Vollzugspraxis unterschiedliche Interpretationen erfolgten. Es hat sich gezeigt, dass der Begriff der Giftschlange bei strikter Auslegung auch Arten umfasst, die keine Gefahr darstellen und demzufolge eine Haltebewilligung überflüssig ist. Zudem gibt es neben den klassischen Giftschlangen (Vipern, Grubenottern, Seeschlangen usw.) auch Schlangenarten, die nicht ohne weiteres als giftig oder ungiftig eingestuft werden können. So ist z.B. die einheimische Ringelnatter aufgrund fehlender Giftzähne als ungiftig einzustufen obwohl sie giftigen Speichel produziert.

Neu gelten als Giftschlagen Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können. Dies unabhängig von ihrer zoologischen Einordnung, von der Gefährlichkeit des Giftes und ob die Art explizit in Anhang 2 Tabelle 3 TSchV aufgeführt wird.

Gewisse Schlangen, die unter die allgemeine Definition für Giftschlangen fallen, werden aufgrund von Expertenmeinungen jedoch als für den Menschen ungefährlich eingestuft, wie z.B. einheimische Nattern. Diese sollen von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden. Eine Liste dieser von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Schlangenarten wird vom BVET erstellt werden. Wenig bekannte oder neu in die Schweiz eingeführte Schlangenarten unterstehen damit der Bewilligungspflicht, so-