Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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Vorbemerkung B
Die bisherige besondere Anforderung 2) wird als generell gültige Haltungsanweisung in die Vorbemerkungen zur Tabelle 8 aufgenommen.
Vorbemerkung C
Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen. Der maximale Nitratgehalt darf nicht höher als 200 mg/l sein.
Die Werte der Richtlinie werden als Mindestanforderungen in die Tierschutzverordnung übernommen, um die Empfehlungen des Europarates umzusetzen.
Der Nitratgehalt ist ein Indikator für die Wasserqualität und die Aquarienhygiene allgemein. Der maximal zulässige Gehalt für die Haltung und den Transport von Speise- und Besatzfischen aus Tabelle 7 ist auch für Aquarienfische als Grenzwert gültig, bei dessen Überschreiten negative Auswirkungen auf die Fische zu befürchten sind. Der Grenzwert kann durch genügenden Wasserwechsel eingehalten werden.
Anmerkung c)
Aquarien mit einer Seitenlänge, die unter 15 cm liegt, sogenannte Bildaquarien, sind für die Fischpflege ungeeignet. Die Zugänglichkeit für den Unterhalt der Umgebung und die Pflege der Fische ist eingeschränkt. Seit der Revision 2008 ist wiederholt beantragt worden, eine minimale Seitenlänge für die Aquarien festzulegen.
Besondere Anforderungen 1) und 2)
Tabelle 8 ist schwierig zu lesen und zu interpretieren. Die bisher in den besonderen Anforderungen aufgeführten Bedingungen gelten allgemein und werden besser in den Vorbemerkungen aufgeführt.
Anhang 4
Tabelle 3
Der Mindestraumbedarf beim Transport von Geflügel ist nach Gewicht definiert. Die Vorschrift gilt für alle Tiere, unabhängig von ihrem Alter. Die Mehrheit der Tiere, die lebend transportiert werden sind Mastpoulets, die nicht zu den adulten Tieren gehören. In der Überschrift des Tabellenkopfes wird die Einschränkung auf adulte Tiere gestrichen, damit die Mindestanforderung für alle Geflügeltransporte Gültigkeit erlangt.
Die Gewichtklassengrenze 1.6 kg entspricht nicht den in der Schweiz üblichen Gewichtsklassengrenzen. Häufig werden in der selben Transportgruppe schwerere und leichtere Tiere gefunden, was die Festlegung des Mindestraumbedarfes für diese Gruppe umständlich macht. Mit der neu vorgeschlagenen Gewichtsklassengrenze wird dieses Problem vermieden.