Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten
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zuziehen. Die Möglichkeit zur Absonderung von Schwarzwild in einem kleinen Gatter ist aus sanitarischen Gründen nötig. Wichtig ist auch die Bestimmung, wonach Jagdhunde nur einzeln eingesetzt und am Schwarzwild eingearbeitet oder geprüft werden dürfen. Diese Bestimmung dient zusammen mit der Bestimmung, wonach das Schwarzwild ein Lebendgewicht von mindestens 50 kg aufweisen soll, dem Schutz der Wildschweine. Mehrere Hunde könnten Schwarzwild packen und verletzen; dies gilt ganz besonders für kleinere Frischlinge. Die Rückzugsmöglichkeit des Wildschweins in Deckung ist äusserst wichtig, da es sich dadurch schützen kann.
Jede Veranstaltung, bei der lebende Wildtiere für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden verwendet werden, muss der kantonalen Behörde gemeldet werden (Abs. 6). Es dürfen nur in Gefangenschaft gehaltene und eingewöhnte Wildtiere für diese Ausbildung eingesetzt werden. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass den Bedürfnissen der Wildtiere nach Rückzugsmöglichkeiten Rechnung getragen wird. Werden Jagdhunde auf freilebende Wildtiere angesetzt, handelt es sich nicht um eine Veranstaltung nach Abs. 6, sondern um Jagdeinsätze. Veranstaltungen nach Abs. 6 sind ausschliessliche solche mit Wildtieren, welche sich in (zeitweiliger) Obhut des Menschen befinden und für diesen Zweck eingesetzt werden (d.h. mit dem Fuchs im Kunstbau, mit Wildschweinen im Saugatter, mit Entenvögeln zur Ausarbeitung der Schwimmspur, mit Wildgeflügel wie z.B. gezüchteten Fasanen oder Wachteln zum Einüben des Vorstehens).
Um nicht den Eindruck zu erwecken, die Ausbildung und die Prüfung der Jagdhunde ziele darauf ab, möglichst wildscharfe Hunde zu erhalten und weil sich die Ansichten und die Methodik bezüglich Erziehung und Ausbildung von Hunden in den letzten Jahren stark verändert haben, soll die Formulierung dem heutigen Sprachgebrauch und der Ausbildungsmethodik angepasst werden. Der Begriff „Bodenhund“ wird durch „Erdhund“ ersetzt und anstelle von „Abrichten“ wird „Ausbilden“ verwendet.
Artikel 76 Absätze 3, 4 und 6
Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Es wird klargestellt, dass das EVD nach Anhörung der Kantone nicht nur Inhalt und Form der Prüfung festlegen kann, sondern auch Inhalt und Form der entsprechenden Ausbildung. Dieser Aufgabe wird das EVD in der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Ausbildungsverordnung, SR 455.109.1) nachkommen.
In Abs. 4 Bst. d wird der Begriff Markierung durch Kennzeichnung ersetzt. Heute werden Hunde mit einem Chip gekennzeichnet; der Begriff Markierung ist diesbezüglich nicht mehr passend. Der Begriff Kennzeichnung umfasst sowohl die Kennzeichnung mittels Chip, aber auch die früher übliche Markierung.
Abs. 6 enthält neu das Verbot der Anwendung von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen (bisher in Art. 22 Abs. 1 Bst. c). Geräte am Halsband von Hunden, aus denen dem Hund ein Wasserstrahl oder Druckluft ins Gesicht abgegeben wird, wenn er bellt, sind jedoch seit langem in Gebrauch. Sie werden durch die Aufnahme einer entsprechenden Ausnahme explizit erlaubt. Es dürfen jedoch keine anderen Substanzen, wie zum Beispiel Duftessenzen verwendet werden, weil solche Einwirkungen auch nach dem Beenden des unerwünschten Verhaltens fortdauern und den Hund nicht direkt auf das unerwünschte Verhalten hin angemessen bestrafen und verwirren.