Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 33 Seiten

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2. Kapitel, 1. Abschnitt Gliederungstitel und Artikel 3 Sachüberschrift und Absatz 1

Im TSchG umfassen die Formulierungen wie „mit Tieren umgehen“ oder „Umgang mit Tieren“ auch das Halten von Tieren (Art. 3 Bst. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2. Kapitel Sachüberschrift). Demgegenüber wird bisher in Art. 3 TSchV (und auch in Art. 14) sowie in der Abschnittsüberschrift nur von der Tierhaltung gesprochen. Der Klarheit halber wird nun von Haltung und Umgang gesprochen. Sachrichtig ist, dass diese Bestimmungen generell auf den Umgang mit Tieren Anwendung finden. In der Praxis werden die allgemeinen Tierhaltungsvorschriften denn auch bereits heute dementsprechend ausgelegt und sowohl auf die Haltung als auch auf den Umgang angewendet.

Artikel 10 Absatz 3

Betrifft nur den französischen Text.

Artikel 14

Vgl. oben die Erläuterungen zum 2. Kapitel, 1. Abschnitt Gliederungstitel und zu Art.

3. Zudem soll der bisherige Passus „Heilung von Krankheiten und Verletzungen“ - analog zu Art. 15 Abs. 1 - durch „aus medizinischen Gründen“ ersetzt werden.

Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben h und m

Der Einsatz von Medikamenten und anderer Mittel zur Leistungssteigerung im Sport und bei Wettbewerben mit Tieren ist heute bereits eingeschränkt, um die Tiere vor Schäden, Schmerzen und Leiden zu schützen. Die Erstellung von Listen mit verbotenen Substanzen, zusätzlich zu denjenigen der Sportverbände im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, soll auch dem BVET möglich sein.

Der Einsatz nicht sichtbarer elektrisierender Zaunsysteme wird explizit generell verboten. Aufgrund von Art. 76 Abs. 2 gilt dieses Verbot bisher nur für Hunde. In der Praxis werden diese Zaunsysteme aber auch zunehmend bei anderen Tierarten eingesetzt, zum Beispiel bei Katzen.

Artikel 17 Buchstaben j-n

Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter hat in ihrem Ehrenkodex für das Bereitstellen und die Auffuhr von Tieren an Milchviehausstellungen in der Schweiz diverse Handlungen verboten, die typischerweise im Hinblick auf eine Milchviehschau erfolgen und tierschutzrelevant sind (vgl. Ziff. 7 des Ehrenkodex für das Bereitstellen und die Auffuhr von Tieren an Milchviehausstellungen vom 18. Oktober 20111). Diese Vorgaben sollen in die TSchV übernommen und somit auch von den Vollzugsbehörden kontrolliert werden können. Massnahmen, die das Temperament oder das Verhalten des Tieres beeinflussen sollen, sowie Massnahmen mit dem Ziel, die Form oder den natürlichen Füllungszustand des Euters im Hinblick auf eine gute Präsentation des Tieres zu verändern, sind unzulässig, wenn damit das

1 http://www.swissherdbook.ch/fileadmin/customer/05_Anlaesse/50-Einstiegsseite- Anlaesse/016.003d_Ehrenkodex_2011-10-18.pdf