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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 22 Seiten

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5Auf organoleptische Eigenschaften betreffend Geschmack und/oder Geruch darf nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe nach Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/913 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode basieren.

6Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts bei Olivenöl ist nur zulässig, wenn zusätzlich die nach den Anhängen III, IX und XX der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich in gleicher Schriftgrösse und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.

7Wird im Rahmen der Kennzeichnung, ausserhalb der Zutatenliste, durch Text, Bild oder grafische Darstellungen auf das Vorhandensein von Olivenöl in anderen Lebensmitteln hingewiesen, so muss der Anteil der Olivenöle als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts unmittelbar nach der Sachbezeichnung angegeben werden. Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht angegeben werden. Davon ausgenommen sind Thunfisch in Olivenöl und Sardinen in Olivenöl.

Gliederungstitel vor Art. 6

2a. Abschnitt: Neuartige Speiseöle

Art. 5a Krillöl

1Krillöl ist ein durch Acetonextraktion gewonnener Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia superba. Zur Gewinnung wird tiefgefrorener antarktischer Krill zerdrückt und einer Aceton-Extraktion unterzogen. Eiweisse und Krillmaterial werden durch Filtrierung vom Lipidextrakt entfernt. Aceton und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.

2Es muss die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.

3Es darf ausschliesslich zu den in Anhang 3 aufgeführten Verwendungszwecken und in den angegebenen Höchstmengen in Verkehr gebracht werden.

4Die Sachbezeichnung lautet «Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill Euphausia superba».

Art. 5b DHA-reiches Öl der Mikroalge Schizochtryum sp.

1Docosahexaensäure-reiches Öl (DHA-reiches Öl) der Mikroalge Schizochytrium sp. wird durch Hexanextraktion gewonnen.

2Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

3 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1bis