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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 22 Seiten
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3Es muss die Anforderungen nach Anhang 8 erfüllen.
4Es darf als Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden.
5Die maximale Menge an Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe4 darf höchstens 1,5 g betragen.
6Die Sachbezeichnung lautet «Rapsölauszug».
Art. 5g Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.
1Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp. wird durch Pressung oder Extraktion hergestellt.
2Es muss die Anforderungen nach Anhang 9 erfüllen.
3Es darf für die in Anhang 9 genannten Verwendungszwecke in den angegebenen Höchstmengen in Verkehr gebracht werden.
4Die Sachbezeichnung lautet «Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.».
Art. 5h Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen
1Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen).
2Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) angereichert werden.
3Es muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.
4Es darf als Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden.
5Die maximale Menge an Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe5 darfhöchstens 2 g betragen.
6Die Sachbezeichnung lautet «Maiskeimölauszug».
Art. 5i Pilzöl aus Mortierella alpina
1Pilzöl aus Mortierella alpina ist reich an Arachidonsäure und wird durch Fermentation aus dem Pilz Mortierella alpina gewonnen, wobei Sojamehl und Sojaöl als Substrate eingesetzt werden.
2Es muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.
3Es darf als Lebensmittelzutat zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäss den Artikeln 17–19 der Verordnung des EDI über Spezialle-
4 SR 817.022.32
5 SR 817.022.32