Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
tiger gemeinsamer Planungen sein, beispielsweise indem planerische Grundsätze für Gebiete mit speziellem Handlungsbedarf festgelegt werden.
Artikel 5c
Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Wesentlichen um einen Zusammenzug von Bestimmungen zu den Konzepten und Sachplänen des Bundes sowie zu den Richtplänen, die schon bisher galten. Zudem sind punktuelle Erweiterungen vorgesehen. Verbindlich sind Konzepte, Sachpläne und Richtpläne ab dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung durch den Bundesrat (Konzepte, Sachpläne) beziehungsweise ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch den Bundesrat (Richtpläne, vgl. Art. 11 Abs. 2).
Schon bisher hielt Artikel 22 Absatz 2 RPV fest, dass Konzepte und Sachpläne Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts binden, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Neu soll diese Regelung auch auf die Richtpläne ausgedehnt werden (Absatz 1bis). Weiter soll auch für Konzepte und Sachpläne gelten,
dass sie in der Regel alle zehn Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst werden müssen. Eine solche Regelung war bisher nur für die Richtplanung vorgesehen (Art.9 Abs. 3 RPG).
Geänderte Verhältnisse, die zu einer Plananpassung führen können (Absatz 3), liegen etwa dann vor, wenn relevante Gesetzgebungen des Bundes oder relevante Sachplaninhalte geändert werden. In aller Regel hat dies zur Folge, dass die kantonalen Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden müssen. Um die Flexibilität der Richtpläne, Konzepte und Sachpläne als strategische Planungsinstrumente nicht zu beeinträchtigen, sollten an deren Veränderbarkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Aspekt der Planungssicherheit ist bei diesen behördenverbindlichen Planungsinstrumenten im Unterschied zu den allgemeinverbindlichen Nutzungsplänen weniger stark zu gewichten.
Artikel 5d
Das Bereinigungsverfahren ist nach geltendem Recht allgemein in Artikel 12 RPG, für die Richtplanung durch Verweis in Artikel 7 Absatz 2 RPG geregelt. Die neuen Bestimmungen entsprechen inhaltlich diesen Regelungen.
In Absatz 1 wird der Grundsatz der einvernehmlichen Lösungssuche betont. In den Absätzen 2 bis 4 werden Voraussetzungen und Durchführung der Einigungsverhandlungen näher geregelt. In Absatz 5 schliesslich werden die Entscheidkompetenzen des Bundesrats festgelegt.
Eine Einigungsverhandlung kann auch verlangt werden, wenn interkantonal die Zuordnung eines Gebiets zu einem funktionalen Raum (also die Festlegung des Perimeters des funktionalen Raums) oder die Überführung einzelner Aspekte einer Planung in einem funktionalen Raum in den kantonalen Richtplan umstritten sind.
Artikel 6
Der bisherige Absatz 1, der die Kantone verpflichtet, als Grundlage für die Erstellung ihrer Richtpläne Grundzüge der räumlichen Entwicklung zu erarbeiten, wurde bereits im Rahmen der Änderung vom 15. Juni 2012 des RPG gestrichen. Demnach gehören solche Vorstellungen zur räumlichen Entwicklung zum Mindestinhalt des kantonalen Richtplans (Art. 8 Abs. 1 Bst. a RPG).
Die grundsätzliche Verpflichtung, Grundlagen für die Richtplanung zu erarbeiten, wie sie implizit in den bisherigen Absätzen 2 und 3 enthalten ist, soll neu durch eine Ergänzung von Artikel 2 sichergestellt werden, indem in Artikel 2 Absatz 1 nicht nur die nötigen Planungen für raumwirksame Aufgaben, sondern auch die hierfür notwendigen Grundlagen verlangt werden. Vorteil dieser Regelung ist, dass sie für alle Planungsstufen, d.h. nicht nur für die kantonalen Richtpläne, gilt.
10/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084