Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Artikel 24f
Mit der Neustrukturierung des Bauens ausserhalb der Bauzonen bietet sich die Gelegenheit, Artikel 37a RPG systematisch besser bei den Artikeln 24 ff. zu integrieren.
Artikel 25
Absatz 2, Satz 2
Der neu angefügte Satz nimmt Bezug auf die Bestimmungen über den Sicherungsbereich in Artikel 13e. Es wird auf die betreffenden Erläuterungen verwiesen.
Absatz 3
Die Anordnung und der Vollzug von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen kann gestärkt werden, wenn dies in den Zuständigkeitsbereich einer kantonalen Behörde fällt. Sie sind geeignet, um eine rechtsgleiche Durchsetzung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen zu gewährleisten.
Artikel 26
Absatz 2
Nutzungspläne sind mit den Konzepten und Sachplänen des Bundes und den Richtplänen der Kantone abzustimmen (vgl. Art. 2 Abs. 1). Die konsequente Erfüllung dieser Koordinationspflicht ist namentlich für die Sicherung von Räumen für die Erfüllung von Bundesaufgaben von zentraler Bedeutung. Es obliegt den Kantonen, bei der Genehmigung von Nutzungsplänen sicherzustellen, dass diese keine Widersprüche zu den geltenden Konzepten und Sachplänen des Bundes und zu den Richtplänen der Kantone aufweisen. Zu diesem Zweck stellt ihnen bereits das geltende Recht das Instrument der Planungszonen zur Verfügung (Art. 27 RPG). Zur Sicherung der entsprechenden Informationstransparenz für alle Behörden erstellt der Bund eine WebGIS Plattform, wodurch die Inhalte der Sachpläne online verfügbar sein werden. Die vorgeschlagene Ergänzung stellt eine Verdeutlichung des heute geltenden Rechts dar.
Artikel 27a
Die Anpassung der Referenzen in Artikel 27a sind überwiegend eine Folge der systematischen Umstrukturierungen. Einzig im Bereich von Artikel 23c wird der Anwendungsbereich formell ausgedehnt. Eine Beschränkung auf die innere Aufstockung wäre mit Blick auf die neue Struktur der Bestimmung nur noch schwer zu realisieren.
Artikel 29a
Absatz 2
Durch diese Bestimmung wird für die gezielte Unterstützung von innovativen Projekten für die nachhaltige Entwicklung von bestimmten Gebieten eine explizite rechtliche Grundlage geschaffen. Es geht dabei unter anderem um die heute existierenden Modellvorhaben für eine nachhaltige Raumentwicklung.
Beiträge sollen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Es ist daher nicht vorgesehen, dass zu diesem Zweck zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen.
Damit kann auch die überwiesene Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK des Nationalrats vom 24.4.2007 (07.3280) abgeschrieben werden. Diese verlangt unter anderem, dass für die
32/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084