Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Zudem lösen Verdrängungseffekte zusätzliches Verkehrswachstum aus. Auch die angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen kann preistreibend wirken. Die ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten mit Wohnraum ist daher zu einer strategischen Aufgabe einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung geworden. Die Planungsbehörden sollen mit dem neuen Planungsgrundsatz dazu angehalten werden, Massnahmen zur Unterstützung der Befriedigung des Bedarfs an Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen zu ergreifen. Die wirksamsten Massnahmen dürften auf der kommunalen Stufe anzusiedeln sein. Hierzu stellt der „Baukasten“ des BWO4 anhand von Fallbeispielen zehn Massnahmen mit Erfolgsfaktoren und Stolpersteinen vor, so zum Beispiel das Vorschreiben von Anteilen in der Nutzungsplanung oder das Schaffen von Nutzungsprivilegien als Anreiz.
Mit Buchstabe ater wird ferner die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass neu auch der gemeinnützige Wohnungsbau als Massnahme der Raumplanung nach Artikel 5 Absatz 1ter RPG gilt, die mit dem Ertrag aus der Mehrwertabgabe gefördert werden kann.
Buchstabe b
Neben den bereits erwähnten Umwelteinwirkungen Lärm, Luftverschmutzung und Erschütterungen sollen neu auch die Störfälle genannt werden. Damit kann insbesondere auch Artikel 11a der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV; SR 814.012) über die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung ausdrücklich aufs Raumplanungsgesetz abgestützt werden.
Absatz 3bis und 3ter
Im neuen Absatz 3bis soll der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung des Verkehrssystems verankert werden. Dies erscheint notwendig, weil im heute geltenden Artikel 3 nur Planungsgrundsätze für die Bereiche Landschaft, Siedlung und öffentliche Bauten und Anlagen vorhanden sind, solche zum Verkehr jedoch fehlen. Auch gibt es zum Thema der Weiterentwicklung des Verkehrssystems als Ganzes keine Regelungen in der übrigen Bundesgesetzgebung.
Unter dem Verkehrssystem werden sowohl das Personen- als auch das Güterverkehrssystem verstanden. Dazu gehören alle Verkehrsträger, d.h. öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr und Langsamverkehr.
Die Weiterentwicklung des Verkehrssystems im Sinne der vorgeschlagenen Formulierung ist nicht gleichzustellen mit einem Wachstum beziehungsweise einem Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen. Vordringlich soll die Optimierung der bestehenden Verkehrsinfrastrukturen sein, wie dies in Absatz 3ter explizit festgehalten ist.
Eine systematische Anwendung der in den Absätzen 3bis und 3ter genannten Grundsätze durch die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden bei der Planung und Bewirtschaftung von Infrastrukturen des Strassen- und Schienenverkehrs dürfte langfristig auch zu geringeren Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten führen.
Absatz 5
Durch seine Verankerung in Artikel 3 RPG wird der Einbezug der Interessen, welche den Untergrund betreffen, zu einem allgemeinen Planungsgrundsatz, der von den mit der Raumplanung befassten Behörden auf allen Stufen - soweit erforderlich - berücksichtigt werden muss. Dabei können die planerischen Entscheide, die den Untergrund betreffen, in die bestehenden Raumplanungsinstrumente integriert werden. Ein neues Planungsinstrumentarium muss dafür nicht aufgebaut werden. Wichtig ist aber, dass auch die Nutzungskonflikte, die den unterirdischen Raum betreffen angegangen werden. Dabei sind neben Nutzungsinteressen auch Schutzinteressen (z.B. des Gewässerschutzes und des archäologischen Erbes) zu berücksichtigen.
4 Preisgünstiger Wohnraum – ein Baukasten für Städte und Gemeinden, BWO, 2013 6/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084