Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Die Wiederaufbereitung, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist im Begriff „Abfallentsorgung“ in Artikel 8d Buchstabe c eingeschlossen, auch wenn dies im Gesetz nicht explizit ersichtlich ist. Denn gemäss Artikel 7 Absatz 6 des Umweltschutzgesetzes (USG) umfasst der Begriff „Abfallentsorgung“ sowohl die Entsorgung der Abfälle, als auch ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung.
Artikel 8e
Neu sollen im Richtplan - soweit dies erforderlich ist - auch Festlegungen in Bezug auf den Untergrund getroffen werden können. Mindestinhalte sollen bezüglich des Untergrunds keine vorgegeben werden. In Absatz 2 werden vielmehr beispielhaft mögliche Bereiche aufgezählt, bezüglich derer auf Richtplanstufe Koordinationsbedarf bestehen könnte.
Bei den Planungen betreffend Untergrund ist die Abstimmung mit bereits bestehenden und geplanten Vorhaben von zentraler Bedeutung, beispielsweise bezüglich Verkehrsinfrastrukturen und in den Sachplänen des Bundes festgehaltenen Vorhaben.
Unter den baulich nutzbaren Räumen (Absatz 2) sind alle denkbaren Nutzungen des Untergrundes zu verstehen, die nicht mit einer Entnahme von Ressourcen verbunden sind, sondern den Untergrund als Raum nutzen. Darunter fallen beispielsweise Verkehrs- und Energieinfrastrukturen tiefreichende Einbauten im Zusammenhang mit privaten Bauwerken sowie die Lagerung von Stoffen. Die Abstimmung von Planungen an der Erdoberfläche mit Planungen im Untergrund ist beispielsweise aktuell im Zusammenhang mit der Planung von Installationsplätzen, Zugangsanlagen und Deponien.
Festzuhalten bleibt, dass es für planerische Festlegungen im Untergrund, die auch für Privatpersonen verbindlich sind, ergänzend zum Richtplan der Durchführung eines Nutzungsplanungsverfahrens bedarf.
Artikel 9
Der bisherige Absatz 4 von Artikel 6 wird aufgrund der heute bestehenden Planungsinstrumente und - grundlagen aktualisiert und ergänzt und bildet die Grundlage für Artikel 9.
Der bisherige Artikel 6 Absatz 4 enthielt eine Berücksichtigungspflicht für sehr unterschiedliche Planungen, ohne dass unterschieden wurde zwischen Planungen und Grundlagen, die für die Kantone verbindlich sind und solchen, die dies nicht sind. Neu werden in Artikel 9 Absatz 1 die zu berücksichtigen Bundesinventare gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) aufgeführt und in Absatz 2 diejenigen Planungen, die im Rahmen der Richtplanung zusätzlich zu den behördenverbindlichen Planungen gemäss Artikel 5c Absatz 1 (Konzepte und Sachpläne des Bundes und Richtpläne der Nachbarkantone) zu beachten sind. In Absatz 1 separat aufgeführt werden die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Artikel 13 RPG gleichkommen (vgl. BGE 135 II 209, ,,Rüti”). Bereits heute sind diese Bundesinventare nach den entsprechenden Verordnungen bei der Erstellung der Richtpläne zu berücksichtigen (vgl. Art. 2a VBLN [SR 451.11], Art. 4a VISOS [SR 451.12] und Art. 9 VIVS [SR 451.13]). Für die Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung kann auf die gleichnamige Empfehlung der vier zuständigen Bundesämter ARE, ASTRA, BAFU und BAK vom 15. November 2012 verwiesen werden.
Zu den Planungen und Instrumenten, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu beachten sind, gehören die in Artikel 5a neu vorgesehene Raumentwicklungsstrategie Schweiz, und die in Artikel 5b neu vorgesehenen weiteren gemeinsamen Planungen und Planungen für funktionale Räume. Bei den in Buchstabe b erwähnten Agglomerationsprogrammen sind im vorliegenden Zusammenhang vorab die konzeptionellen Teile von Bedeutung.
15/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084