Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Basierend auf den heute bereits verfügbaren Gefahrengrundlagen (z.B. Gefahrenhinweiskarten, Gefahrenkarten, Ereigniskataster) sind die durch Naturgefahren gefährdeten Gebiete weitgehend bekannt. Die Gefahrengebiete sollen im Richtplan in geeigneter Form ausgewiesen werden. Damit kann ein allfälliger Nutzungskonflikt und die damit verbundene Zunahme des Schadenpotenzials frühzeitig erkannt, die Nutzung entsprechend angepasst oder darauf verzichtet werden.
Eine Nutzung erfolgt dann risikogerecht, wenn die entstehenden Risiken für Personen und Sachwerte geprüft, beurteilt und begrenzt werden. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass auf gewisse sensible Nutzungen in Gefahrengebieten verzichtet wird oder dass durch eine angepasste Nutzung, resp. durch Bauauflagen (z.B. Objektschutzmassnahmen) die Risikozunahme verhindert, beziehungsweise minimiert wird. Dies gilt insbesondere auch für Gebiete die durch bauliche Schutzmassnahmen vor Naturgefahren geschützt werden und in denen das Schadenpotenzial durch neue Überbauung zunehmen kann. Ziel ist es, das Schadenpotenzial und somit das Risiko in gefährdeten Gebieten auf einem tragbaren Niveau zu halten.
Artikel 8d
Buchstabe a
Ähnlich wie bereits im Bereich Verkehr soll die Hauptaufgabe des Richtplans im Bereich Energie in der behördenverbindlichen Sicherung der für die Produktion, den Transport und die Speicherung von Energie benötigten Räume bestehen, soweit der Kanton hierfür zuständig ist oder dies im Interesse des Kantons ist. Der Begriff der zu sichernden Räume wird verwendet, weil damit deutlicher zum Ausdruck kommt, dass unter Umständen nicht nur Flächen an der Erdoberfläche gesichert werden müssen, sondern auch Räume im Untergrund. Richtplanerische Koordinationsaufgaben können sich dabei nicht nur im Zusammenhang mit der Freihaltung von Räumen für geplante Vorhaben ergeben, sondern auch im Zusammenhang mit Nutzungskonflikten bei bestehenden Anlagen.
Richtplaninhalte betreffend Energieinfrastrukturen, für deren Planung der Bund zuständig ist, müssen mit den Sachplänen des Bundes abgestimmt werden. Soweit Richtplaninhalte von den Sachplänen abweichen, sind sie als Interessensbekundungen des Kantons gegenüber dem Bund zu deklarieren.
Buchstabe b
Die neue Energiestrategie 2050 (Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» 13.074) sieht einen erheblichen Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien vor. Um frühzeitig eine räumliche Abstimmung der Nutzung erneuerbarer Energien mit anderen Interessen wie beispielsweise Natur- und Landschaft, Wald, Landwirtschaft, Zivilluftfahrt und militärischen Nutzungen, usw. vornehmen zu können und damit gute Rahmenbedingungen für möglichst problemlose und schnelle Bewilligungsverfahren zu schaffen, sollen im kantonalen Richtplan geeignete Gebiete, worunter auch Gewässerstrecken fallen, für die Nutzung von erneuerbaren Energien bezeichnet werden. Der Begriff „Gebiete“
impliziert, dass hier - im Gegensatz zu Buchstabe a dieses Artikels - nicht Flächen für konkrete Anlagen gesichert werden sollen, sondern dass in einem früheren Stadium aufgrund von Vorabklärungen bereits Potentialgebiete, z. B. für Windenergie, bezeichnet werden. Das Eruieren von konkreten Anlagestandorten (für die gemäss Buchstabe a dieses Artikels die erforderlichen Räume zu sichern sind) kann danach in einem zweiten Schritt erfolgen.
Buchstabe c
Nebst dem Thema Energie sollen in Artikel 8d auch der Materialabbau sowie die Abfallentsorgung behandelt werden. Sowohl für den Materialabbau wie auch für Deponien ist eine regionale, kantonale oder sogar überkantonale Abstimmung von geeigneten Standorten wichtig. Der Richtplan soll diese Abstimmung und die Wahl der geeigneten Standorte mittels Zielen und Grundsätzen sicherstellen und Standorte mit grossen Auswirkungen räumlich festlegen.
14/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084