Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

eng miteinander verflochten sind und sich gegenseitig ergänzen. In der Schweiz haben zahlreiche funktionale Räume die Grenzen der Gemeinwesen längst weit überschritten. Metropolitanräume sind eine besonders grossräumige, komplexe und ökonomisch bedeutende Form funktionaler Räume.

Aufgrund bestehender Verflechtungen zwischen verschiedenen Gemeinwesen können die anstehenden raumrelevanten Herausforderungen oftmals gemeinsam zufriedenstellender bewältigt werden. Im Vordergrund stehen die tatsächlich bestehenden Verflechtungen (z.B. Pendlerströme, aber auch weitere messbare Verflechtungen2, soweit sie sich auf die räumliche Entwicklung auswirken).

Artikel 2

Absatz 1

Neu soll ausdrücklich festgehalten werden, dass Planungen auch die Erarbeitung der nötigen Grundlagen umfassen. Dabei geht es beispielsweise um Erhebungen und Untersuchungen zu Sachbereichen wie Stand und bisherige Entwicklung des Siedlungsgebiets, der Infrastrukturen (Verkehr, Versorgung, öffentliche Bauten und Anlagen) und des Kulturlands, hier insbesondere der Fruchtfolgeflächen. Grundlagen können zudem die Landschaftsschutzgebiete und weitere Schutzgebiete sowie die durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen bedrohten Gebiete betreffen oder sich auch zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels3 oder zu demografischen Veränderungen äussern. Mit guten Planungsgrundlagen kann zu einer besseren Koordination von Raum- und Sachplanung und namentlich auch von Raumplanung und Umweltschutz beigetragen werden.

Zur Planungspflicht von Bund, Kantonen und Gemeinden gehört sodann auch die Berücksichtigung der übrigen behördenverbindlichen Planungen im interessierenden Bereich. Dies wird insbesondere auch in den Artikeln 5c Absatz 1 und Artikel 9 hervorgehoben.

Absatz 3

Zu den Kernaufgaben einer Planungsbehörde gehört es, die voraussichtlichen Wirkungen einer planerischen Massnahme abzuschätzen und zu beurteilen. Nur so kann der Abstimmungsbedarf erkannt werden. Das Verordnungsrecht hält die Planungsbehörden schon heute an, im Rahmen der Interessenabwägung die möglichen Auswirkungen von planerischen Entscheiden zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b RPV). Zudem wird in Art. 47 RPV schon heute eine Wirkungsbeurteilung für die Nutzungsplanebene vorgeschrieben.

Die Wirkungsbeurteilung wird durch diesen Artikel neu im Gesetz verankert und soll in der Sach-,

Richt- und Nutzungsplanung angewendet werden. Damit wird eine prozessbegleitende methodische Unterstützung und Kontrolle der Planungen bewirkt, mit dem Ziel, die Qualität der Planungen zu erhöhen. Auf der Grundlage der Wirkungsbeurteilung sollen die Planungsbehörden frühzeitig und stufengerecht die erwarteten Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft sowie deren Wechselwirkungen abschätzen und bei den Entscheiden berücksichtigen und dokumentieren. Diese Wirkungsbeurteilungen sind in die bereits bestehenden Planungsverfahren zu integrieren und sollen nicht zu zusätzlichen Verfahren führen. Der Bundesrat wird in der RPV ausführen, welches die Konsequenzen dieser Bestimmung für die Inhalte der vorzulegenden Planungsberichte auf Stufe Richt- und Nutzungsplanung sind.

2 Zu denken ist beispielsweise an die im OECD-Länderexamen für die Definition der funktionalen Räume zur Anwendung gebrachten Indikatoren wie „überlappende Spezialisierungen, Wissensverbreitung, wirtschaftliche Verknüpfung“ (vgl. OECD Territorialexamen Schweiz 2011, Beurteilungen und Empfehlungen, S. 15).

3 Die nicht mehr abwendbaren zukünftigen, schleichenden und langfristigen klimabedingten und räumlichen Veränderungen und Folgen sind dabei abzuschätzen (z.B. Betroffenheiten bez. Hitzewellen, zunehmende Naturgefahren, Wasserknappheit, Starkniederschläge, abnehmende Schneesicherheit usw.) und in Planungen zu berücksichtigen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind auch die nötigen Massnahmen (z.B. Sicherstellung der Durchlüftungsfunktion in Siedlungen, Sicherung von Frei- und Grünräumen, Erhöhung der Aussenraumqualität, Begrünung und Verschattung von Gebäuden, Minderung des Schadenpotenzials) vorzukehren. 3/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084