Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Artikel 2a

Schon das geltende RPG enthält an verschiedenen Stellen die Aufforderung zur Zusammenarbeit.

Artikel 7 RPG regelt die „Zusammenarbeit der Behörden“ im Zusammenhang mit der Richtplanung wie folgt: „Die Kantone arbeiten mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren (Abs. 1). Einigen sich die Kantone untereinander oder mit dem Bund nicht darüber, wie raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden, so kann das Bereinigungsverfahren (Art. 12) verlangt werden (Abs. 2). Die Grenzkantone suchen die Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden des benachbarten Auslandes, soweit sich ihre Massnahmen über die Grenzen auswirken können (Abs. 3).“ Da der Grundsatz der Zusammenarbeit nicht nur die kantonale Richtplanung beschlägt, soll er neu allgemeingültig formuliert werden.

Absatz 1

Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass nicht nur die Kantone, sondern auch der Bund und die Gemeinden Adressaten der Verpflichtung zur Zusammenarbeit sind. Angesichts der Bedeutung, die den Gemeinden im Planungswesen zukommt (Nutzungsplanung, Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erstellung, insbesondere die Finanzierung der Infrastruktur) erscheint es sachlich gerechtfertigt, die Gemeinden hier zu erwähnen. Mit gemeint sind darüber hinaus sämtliche Träger raumwirksamer öffentlicher Aufgaben, also auch rechtlich selbständige, ausgelagerte Aufgabenträger (so z.B. die SBB) und Träger von Planungen in funktionalen Räumen. Gerade in funktionalen Räumen kommt der Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zu.

Der Wille zur Zusammenarbeit lässt sich rechtlich nicht erzwingen. Im überkantonalen Verhältnis besteht immerhin die Möglichkeit, Einigungsverhandlungen nach Artikel 5d durchzuführen, was einen gewissen Druck auszuüben vermag. Im innerkantonalen Verhältnis kann der Kanton ähnliche Instrumente vorsehen. Ihm obliegt dort die Verantwortung zur Koordination. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung (zur innerkantonalen Koordination) kann im Prinzip vom Bund im Rahmen der Richtplangenehmigung verlangt werden.

Absatz 2

Absatz 2 entstammt inhaltlich weitgehend Artikel 18 Absatz 1 RPV. Durch die Nennung der Gemeinden im Absatz 1 wird nun klargestellt, dass nach Rücksprache mit den Kantonen auch Gemeinden in die Erarbeitung von räumlich konkreten Sachplaninhalten einzubeziehen sind.

Absatz 3

Der Bund kann die schweizerischen Behörden wohl auffordern, mit ausländischen Behörden zusammenzuarbeiten. Verweigern diese die Zusammenarbeit oder kann man sich bei gegensätzlichen Auffassungen nicht zu einer gemeinsamen Lösung durchringen, sind dem Bund jedoch die Hände gebunden. Er kann wohl als Vermittler auftreten, die Verpflichtung zur Zusammenarbeit kann aber letztlich nicht durchgesetzt werden (der Bund hat keine hoheitlichen Kompetenzen gegenüber ausländischen Behörden).

Artikel 2b

Die Pflicht zur Interessenabwägung galt in der Raumplanung ursprünglich wohl als selbstverständlich. Die Begriffe der Abstimmung, Koordination, Interessenabwägung sowie teils der Zusammenarbeit sind aber unklar und überschneiden sich da und dort. Die Ansprüche sind zudem gewachsen. Die Praxis bekundet im Resultat oft Mühe mit der Interessenabwägung, wenn sie es mit der breiten Pflicht zum Einbezug z. B. des Umweltschutzes oder der Nachhaltigkeit zu tun hat – Mühe in der Sache, aber auch in der Methodik. Der Verordnungsgeber hat deshalb die Methodik der Interessenabwägung im Jahr 1989 im Rahmen einer Anpassung der Raumplanungsverordnung in Artikel 3 RPV ausdrücklich geregelt. Angesichts der zentralen Bedeutung der Interessenabwägung in der Raumplanung, soll die Verordnungsbestimmung nun aber auf die Gesetzesstufe gehoben werden. Damit könnte insbesonde-

4/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084