Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Bei den in Buchstabe c erwähnten kantonalen und regionalen Konzepten zur Wirtschaftsförderung geht es um die entsprechenden Umsetzungsprogramme im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP), die auf den kantonalen Wirtschaftsstrategien beruhen. Diese Programme weisen häufig einen bedeutenden Raumbezug auf und sind gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) mit der Raumplanung abzustimmen.
Bei dem in Buchstabe d erwähnten Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien handelt es sich um das im Rahmen der Energiestrategie 2050 (siehe dazu BBl 2013 7561) vorgesehene Planungsinstrument zur Bezeichnung der Gebiete, die sich grundsätzlich für die Nutzung erneuerbarer Energien eignen.
Artikel 11
Absatz 2
Nach geltendem Recht werden die kantonalen Richtpläne für den Bund und die Nachbarkantone erst mit der bundesrätlichen Genehmigung verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG). Innerkantonal können die Richtpläne - je nach kantonalrechtlicher Regelung - bereits mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde, in der Regel ist dies die Legislative, verbindlich werden. Diese Regelung kann dazu führen, dass die mit der Nutzungsplanung betrauten Behörden auf der Grundlage des kantonalen Richtplans einen Nutzungsplan erstellen, noch bevor der Richtplan durch den Bund geprüft und genehmigt wurde. Problematisch kann dies vor allem in jenen Fällen sein, in denen der Richtplan nicht oder nur teilweise genehmigt werden kann. Die Genehmigung durch den Bund soll daher künftig für die Behörden aller Stufen konstitutiv wirken. Das bedeutet, dass ein kantonaler Richtplan auch für die mit der Nutzungsplanung betrauten Behörden erst mit der Genehmigung durch den Bund verbindlich wird.
Eine solche Regelung setzt allerdings voraus, dass das Verfahren der Prüfung und bundesrätlichen Genehmigung innerhalb einer angemessenen und zumutbaren Frist abgeschlossen werden kann, um die nachgeordnete Planung nicht unnötig zu verzögern und zügig einer Umsetzung zuführen zu können. In der aufgrund der Teilrevision vom 15. Juni 2012 des RPG angepassten Verordnung sieht der Bundesrat dazu Fristen vor (vgl. Art. 10 Abs. 4 RPV in der Fassung vom 2. April 2014).
Artikel 13
Zu den Planungsinstrumenten des Bundes, den Konzepten und Sachplänen, findet sich im Raumplanungsgesetz lediglich ein Artikel (Art. 13 RPG). Die übrigen Regelungen dazu finden sich in der Raumplanungsverordnung (Art. 14 - 23 RPV). Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll den Planungsinstrumenten des Bundes nunmehr auch auf Gesetzesstufe jene Bedeutung beigemessen werden, die ihnen für die gesamträumliche Entwicklung der Schweiz zukommt. Dabei werden wichtige Regelungen zu den Konzepten und Sachplänen, die sich heute in der Raumplanungsverordnung finden, von der Bedeutung her jedoch Gesetzesrang aufweisen, neu auf Gesetzesstufe gehoben.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht, wie es auf der Stufe der Raumplanungsverordnung geregelt worden ist.
Artikel 13a
Eine umfassende Definition der Fruchtfolgeflächen findet sich im bestehenden Artikel 26 der Raumplanungsverordnung. Auf Stufe Gesetz wird nun hervorgehoben, dass es sich bei den Fruchtfolgeflächen um ackerfähige Böden handelt. Ackerfähige Böden sind ertragsreiche Böden, deren Erhalt der Sachplan Fruchtfolgeflächen zum Ziel hat.
Die Erhebungspflicht der Kantone war bisher in Artikel 28 RPV festgehalten. Neu soll auf Gesetzesstufe vorgesehen werden, dass diese Erhebung nach Vorgaben des Bundesrats erfolgen soll.
16/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084