Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Die Beschränkung auf Zäune und Unterstände – gemeint sind Unterstände für die weidenden Tiere – stellt sicher, dass nicht unter dem Vorwand der Pflegenutzung Geräteschuppen erstellt werden, bei denen die Gefahr gross ist, dass sie später schleichend zu Freizeitzwecken umgenutzt werden.
Bei einer Beschränkung auf Zäune und Tierunterstände erscheint es auch realistisch, sie zu erstellen, ohne die Bodenfruchtbarkeit zu beeinträchtigen, wie dies Absatz 2 ausdrücklich fordert.
Artikel 24
Auch in Artikel 24 kann die Interessenabwägung gestrichen werden. Der Wortlaut des neuen Artikels 23a Absatz 3 unterscheidet sich zwar von jenem von Artikel 24 Buchstabe b des geltenden Rechts. Beide meinen jedoch inhaltlich identisch eine umfassende Interessenabwägung.
Artikel 24bis
Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG werden in diesen eigenständigen Artikel verschoben und damit für alle Tatbestände der privilegierten Weiterverwendung bestehender Bauten und Anlagen anwendbar.
Das Kriterium des Wegfalls des Bedarfs (Buchstabe a) wird vom Wortlaut her Artikel 43a Buchstabe a RPV angepasst.
Das Kriterium, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen, wird nicht in die Liste der gemeinsamen Bestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen aufgenommen. In den Fällen von Artikel 24a bleiben die äussere Erscheinung und die baulichen Grundstruktur ohnehin unberührt. In Artikel 24c wird das Thema in Absatz 4 RPG abgehandelt. Bei den geschützten Bauten (Art. 24d Abs. 2) ergeben sich aus dem Schutzzweck ohnehin engere Grenzen, was durch einen neu eingeschobenen Buchstaben b in Artikel 24d Absatz 2 klargestellt wird. Daher wird das Kriterium der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur in Artikel 24d Absatz 1 verschoben und in Artikel 24e Absatz 5 ebenfalls ausdrücklich aufgeführt.
Die umfassende Interessenabwägung ist in Artikel 23a Absatz 1 allgemeingültig verankert, weshalb sie hier nicht nochmals aufzuführen ist.
Artikel 24a
Artikel 24a bleibt inhaltlich unverändert. Da bereits die Sachüberschriften des 6. Kapitels und des 3. Abschnitts klarstellen, dass es nur um Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen geht, kann die entsprechende Präzisierung im Einleitungssatz von Absatz 1 weggelassen werden.
Artikel 24b
Der bisherige Artikel 24b RPG wird neu in Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e sowie in Artikel 23d und Artikel 23e überführt.
Artikel 24c
Artikel 24c bleibt inhaltlich unverändert. Die Präzisierung, dass es sich um Bauten ausserhalb der Bauzonen handelt, kann auch hier weggelassen werden, da die Sachüberschriften des 6. Kapitels und des 3. Abschnitts dies klarstellen. Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG ist neu durch Artikel 24bis abgedeckt und kann daher gestrichen werden. Gleiches gilt für Artikel 24c Absatz 5 RPG, der neu mit Artikel 23a Absatz 1 abgedeckt ist.
30/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084