Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Artikel 38b

Griffige Übergangsbestimmungen sind oft der Schlüssel zu einem konsequenten Gesetzesvollzug. Eine solche Übergangsbestimmung wird hier für gemeinsame Planungen in überkantonalen funktionalen Räumen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe abis zur Diskussion gestellt.

Artikel 75 BGBB

In Anwendungsfällen von Artikel 23a schliessen die Beteiligten eine Vereinbarung über Gewährleistung und Modalitäten der Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs ab (Art. 23a Abs. 2). Für den finanziellen Teil der Gewährleistung dürfte oft die Begründung eines Pfandrechts erfolgen. Ein solches Pfandrecht soll nicht an die Belastungsgrenze nach Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) angerechnet werden müssen. Daher wird ein neuer Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f BGBB vorgeschlagen.

Artikel 10bis USG

Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Umweltschutzbereichen die Verwirklichung von Umweltzielen mit raumplanerischen Mitteln vorgesehen. Beispielhaft seien hier die Gewässerschutzplanung, die Massnahmenplanung Luftreinhaltung, die Abfallplanung oder die Lärmempfindlichkeitsstufenzuordnung bzw. -planung genannt. Diese Fachplanungen sind gemäss dem ebenfalls vorgeschlagenen neuen Artikel 2 Absatz 1 RPG auf allen Planungsebenen als Grundlage zu berücksichtigen. Sie enthalten eine Vielzahl von Festlegungen, die sich direkt oder indirekt erheblich auf die Umwelt auswirken. Namentlich ist dies bei bedeutenden Vorhaben, wie etwa Infrastrukturanlagen, der Fall. Deren Umweltauswirkungen sind im Rahmen der Wirkungsbeurteilung nach Artikel 2 Absatz 2bis frühzeitig und stufengerecht zu ermitteln, zu dokumentieren und in ihrer Wirkung zu beurteilen. Dabei sind diese Wirkungsbeurteilungen in die bereits bestehenden Planungsverfahren zu integrieren; sie sollen nicht zu zusätzlichen Verfahren führen. Um im Rahmen von Interessenabwägungen zu optimierten Lösungen zu gelangen, sind zudem, soweit stufengerecht und sinnvoll, Alternativen zu prüfen und zu beschreiben. Dies soll auch im Umweltschutzgesetz mit der vorliegenden neuen Bestimmung explizit festgehalten werden. Auf Verordnungsstufe wird der Bundesrat die Anforderungen an das Verfahren zu regeln haben, insbesondere an die Dokumentation und die Beteiligung der betroffenen Behörden und weiterer Kreise. Die Dokumentation umfasst Ausführungen im Rahmen eines Planungsberichts, in denen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt dargestellt und bewertet werden.

Zusammen mit der Berücksichtigung der Grundlagen und Planungen nach Artikel 2 Absatz 1 RPG und der Wirkungsbeurteilung von Planungen nach Artikel 2 Absatz 2bis sowie weiteren geplanten RPG-Änderungen (Art. 8a ff., 13 RPG) setzt diese Ergänzung des Umweltschutzgesetzes den Bericht des Bundesrates vom 3. September 2008 über die bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung auf Gesetzesebene um.9

9 Der Bericht ist im Internet auf den Seiten des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) publiziert: http://www.bafu.admin.ch/dokumentation/medieninformation/00962/ index.html?lang=de&msg-id=21099 34/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084