Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Dies führt zu Verschiebungen von Bestimmungen aus dem geltenden Gesetzesrecht, und zwar insbesondere:

 Artikel 16a  Artikel 23c

 Artikel 16b  Artikel 23b

 Artikel 37a  Artikel 24c Absatz 2bis

Das Zusammenfassen der landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Aktivitäten sowie andere systematische Klärungen führen zu weiteren Verschiebungen:

 Artikel 16abis und Artikel 24b Absatz 1bis ff  Artikel 23c Absatz 2 sowie Artikel 23d und 23e.

Artikel 23a

Allgemein

Diese erste, auf alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen anwendbare Bestimmung enthält zwei aus ganz unterschiedlichen Gründen zentrale Elemente. Erstens wird hier der Grundsatz verankert, unbewohnte Bauten ausserhalb der Bauzonen nicht mehr "für die Ewigkeit" zu bewilligen (Abs. 3).

Zweitens wird der Grundsatz der Interessenabwägung, der bisher in den einzelnen Bewilligungstatbeständen separat verankert war, hier für alle Tatbestände formuliert (Abs. 1), weshalb diese Bestimmung zwingend als Einheit mit den einzelnen Bewilligungstatbeständen gesehen werden muss.

Absatz 1

Die Interessenabwägung, die bei allen Tatbeständen ausserhalb der Bauzonen vorzunehmen ist, soll in einem allgemeinen Artikel für alle Tatbestände gemeinsam verankert werden. Konsequenterweise soll die entsprechende Klausel bei den einzelnen Bewilligungstatbeständen gestrichen werden. Die Interessenabwägung soll dadurch indessen nicht geschwächt werden. In jedem Fall ist ausserhalb der Bauzonen eine umfassende Interessenabwägung notwendig.

Verschiedentlich wird die ungenügende Einpassung von – zumeist landwirtschaftlichen – Neubauten in die Landschaft bemängelt und eine gesetzliche Regelung für eine bessere Einpassung gefordert. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die umfassende Interessenabwägung, wie sie Artikel 23a Absatz 1 verlangt, es nicht nur ermöglicht, eine gute Einpassung in die Landschaft zu verlangen, sondern dies zwingend verlangt. Naturgemäss können hier aber keine messbaren Grenzen vorgegeben werden, weshalb auch eine ausdrückliche Aufforderung im Gesetz nur eine beschränkte Wirkung haben könnte. Wenn die Bewilligungen künftig nicht mehr für die Ewigkeit erteilt werden und daher vermehrt kostenbewusst gebaut wird, werden die Bewilligungsbehörden auch ohne spezielle gesetzliche Aufforderung künftig aufmerksamer dafür besorgt sein müssen, dass der Eingliederung der Bauten in die Landschaft das nötige Gewicht beigemessen wird.

Absatz 2

Ein Grundsatz, der sich nach geltendem Recht implizit aus der Interessenabwägung ergibt, soll in Absatz 2 explizit verankert werden: Muss ausserhalb der Bauzonen gebaut werden, so ist wenn möglich bestehendes Gebäudevolumen zu nutzen oder durch das neue Vorhaben zu ersetzen.

Absatz 3

Allgemeine Ausführungen

Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bewirkt einen gespaltenen Bodenmarkt. Das heisst, dass das Preisgefälle zwischen Bauland und Nichtbauland sehr gross ist. Die Aufrechterhaltung dieses Preisgefälles ist für die Landwirtschaft von grosser Bedeutung, da nur so auf dem Landwirtschaftland Erträge erwirtschaftet werden können, welche die Kapitalkosten einigermassen zu decken vermögen. Es bewirkt aber auch, dass der ökonomische Anreiz, räumliche Bedürfnisse auf Nichtbauland

22/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084