Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

zu befriedigen, gross ist. Daher können der gespaltene Bodenmarkt und die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet nur dann aufrecht erhalten werden, wenn die rechtlichen Vorschriften und der Vollzug so ausgestaltet sind, dass nicht eine stete Zunahme der baulich genutzten Flächen und Volumina resultiert.

Soll die Zunahme bzw. die Vergrösserung von Bauten und Anlagen gebremst werden, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder es entsteht weniger Neues oder es verschwindet mehr Bestehendes. Die bisherige Tendenz, Bewilligungen „für die Ewigkeit“ zu erteilen, hat dazu geführt, dass bei Neubauten eine restriktive Regelung nötig war. Dies führte für die Landwirtschaft zu erheblichen Problemen, weshalb der Vollzug sich oft nicht an die vom Gesetz geforderte Strenge hielt. So konnte das Kriterium der längerfristigen Existenzfähigkeit nicht verhindern, dass viele Bauten bewilligt wurden, die früher oder später ihre Zweckbestimmung verloren haben oder verlieren werden und dann allenfalls einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Die landwirtschaftlichen Böden sind für die Produktion von Nahrungsmitteln unentbehrlich. Zu diesem Zweck sollen sie erhalten und primär genutzt werden. Um dies zu ermöglichen, ist die Landwirtschaft darauf angewiesen, die notwendigen Bauten und Anlagen erstellen zu können, ohne dass allzu hohe Anforderungen erfüllt werden müssen. Dies ist zielführender, als wenn Baubewilligungen „für die Ewigkeit“ erteilt werden und entsprechend hohe Bewilligungsanforderungen erfüllt sein müssen.

Die neue Regelung soll daher bewirken, dass im Normalfall keine Bewilligungen mehr erteilt werden, die „für die Ewigkeit“ gelten. Dafür sollen die Bewilligungsanforderungen bezüglich des Kriteriums der längerfristigen Existenzfähigkeit gesenkt werden.

Damit soll allerdings nicht der Ressourcenverbrauch angeheizt werden. Das Ziel besteht darin, bereits bei der Errichtung einer Baute so zu bauen, dass ein möglichst hoher Anteil der verwendeten Materialien später wieder verwendet werden kann. Dazu Vorschriften zu erlassen, erscheint allerdings nicht als sinnvoll. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass die finanziellen Anreize einen genügend grossen Steuerungseffekt haben.

Unrealistisch erscheint eine solche Regelung jedoch insbesondere für Wohnbauten. Bei Wegfall des Bedarfs Wohnbauten abreissen zu müssen, wäre politisch nicht mehrheitsfähig. Anders könnte es aussehen, wenn Wege gefunden würden, um qualitativ hochwertige Wohnhäuser so zu bauen, dass sie bei Wegfall des Bedarfs mit vertretbarem Aufwand an einen neuen Standort verschoben werden könnten. Dies heute gesetzlich zu verlangen, wäre politisch unrealistisch und sachlich heikel. Hingegen kann ein gewisser Spielraum insofern geschaffen werden, als in Absatz 2 neben den unbewohnten auch die leicht entfernbaren bewohnten Gebäude angesprochen sind. Ist im Zusammenhang mit einer Wohnbaute die längerfristige Existenzfähigkeit zwar unklar, ist der Gesuchsteller aber bereit,

eine ästhetisch befriedigende, leicht entfernbare Wohnbaute zu erstellen, so soll ihm eine Bewilligung nicht versagt bleiben, wenn alle anderen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Details der vorgeschlagenen Bestimmung

Wird eine Baute oder Anlage gestützt auf eine „normale“ Bewilligung nach Artikel 22 Absatz 1 RPG errichtet, so kann die Beseitigung später – auch bei Wegfall des Bedarfs – nur unter Schwierigkeiten verlangt werden. Daher soll künftig die Bewilligung wegfallen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, insbesondere wenn der Bedarf wegfällt.

Von diesem Grundsatz erfasst werden sämtliche Anlagen, die unbewohnten Bauten und Gebäudeteile sowie die leicht entfernbaren bewohnten Bauten. Der Einschluss der unbewohnten Gebäudeteile soll verhindern, dass die Bestimmung dadurch unterlaufen wird, dass unbewohnte an bewohnte Bauten angebaut werden. Da diese Regelung nur für künftige Bewilligungen gilt, können die Bauten künftig so konzipiert werden, dass bewohnte und unbewohnte Bauten getrennt erstellt oder so zusammengebaut werden, dass ein unbewohnter Teil später einfach entfernt werden kann. Nicht als unbewohnte Gebäudeteile gelten in die Wohnbaute integrierte Wohnnebenflächen wie Estrich und Keller in ihren üblichen Dimensionen.

23/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084