Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Artikel 23e Absatz 1. Artikel 24b Absatz 1ter RPG schliesslich findet sich neu in Artikel 23e Absatz 2, Artikel 24b Absatz 5 RPG in Artikel 23e Absatz 3.

Insbesondere folgende Tätigkeiten haben in der Regel einen genügend engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe und fallen damit, unter Vorbehalt von Artikel 23c Absatz 3, unter Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe e:

 Agrotourismus, sozialtherapeutische und pädagogische Angebote gemäss Artikel 40 Absatz 3 RPV.  Bei der Tierhaltung die Pensionstierhaltung und die Haltung von Tieren, die ansonsten keine Bleibe fänden („Gnadenbrottiere“); für die Pferde gilt Absatz 5, der tendenziell weiter geht.

 Die Bewirtschaftung naturnaher Flächen, die Waldpflege und -bewirtschaftung.

 Der Einsatz von Maschinen, die für den eigenen Betrieb benötigt werden, für andere Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit.

Absatz 3

Absatz 3 knüpft am bisherigen Artikel 16a Absatz 3 RPG an. Die Aspekte, die eine Planung sinnvoll und nötig machen können, betreffen aber nicht mehr nur die bodenunabhängigen landwirtschaftlichen Betriebsteile. Vielmehr soll sich anhand der Gesamtsituation des Betriebs entscheiden, ob eine Planung notwendig ist (wer beispielsweise neben der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.10] nur Agrotourismus betreiben will, soll in “normalen“ Landwirtschaftszonen weiter gehen können als wenn er daneben auch noch von den Möglichkeiten der Pensionspferdehaltung, von Aufbereitung, Lagerung und Verkauf sowie der Nutzung der Biomasse Gebrauch machen will; Gleiches gilt analog für Gartenbaubetriebe). Wird eine Planung nötig, so steht das Modell der Entwicklungsschwerpunkte Landwirtschaft (ESL), wie es beispielsweise im Kanton Aargau praktiziert wird, im Vordergrund. Umgekehrt ist deutlich zu sagen, dass in solchen ESL keine Bewilligungen für eigentliche Gewerbebauten erteilt werden können.

Die in der RPV festzulegenden Grenzen, ab wann eine Planung notwendig wird, sollen auf möglichst einfachen Kriterien und Indikatoren aufbauen. Im Vordergrund dürften stehen:

 Der Anteil der normierten Arbeitskräfte (vorzugsweise Standardarbeitskräfte, SAK), welche für die Betriebsteile ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) benötigt werden.

 Der Anteil der aus den Betriebsteilen ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 LwG erwirtschafteten Deckungsbeiträge.

 Das Verhältnis der auf dem Betrieb produzierten Trockensubstanz zu der für die Tierhaltung benötigten Futtermenge.

 Der Anteil der Bauten und Anlagen, die für die Betriebsteile ausserhalb der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 LwG benötigt werden (Fläche, Volumen).

 Der Anteil der Betriebsfläche, die dem Pflanzenwachstum im natürlichen Boden entzogen ist.

Die Anforderungen der Tierhaltung und des Pflanzenbaus an spezielle Zonen sind sehr unterschiedlich. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aus seuchenpolizeilichen Gründen der Konzentration von Tierhaltungsbetrieben Grenzen gesetzt sind.

Für die Ausscheidung von Zonen nach Artikel 23c Absatz 3 sind ansonsten die Ziele und Grundsätze der Raumplanung sowie die Vorgaben der Richtplanung zu beachten. Die Richtplanung wird sich insbesondere zu möglichen Standorten für grössere solche Zonen zu äussern und generell Kriterien für deren Ausscheidung ESL festzulegen haben.

Absatz 4

Die verschiedenen Zusammenarbeitsformen für die landwirtschaftliche Produktion sind ein wichtiges Instrument, um die Strukturkosten tief zu halten. Werden durch Zupacht oder durch Zusammenarbeit grössere Bauten oder Anlagen nötig, so soll dies durch die Raumplanung nicht behindert werden.

Allerdings muss ein möglicher Missbrauch wirksam unterbunden werden. So muss vermieden werden, dass durch die Verschiebung von Pachtland oder die Auflösung von Zusammenarbeitsformen ein

27/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084