Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Umfang der FFF im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche:

Landwirtschaftliche Nutzfläche: das offene Ackerland, die Kunstwiesen, die Naturwiesen ohne Sömmerungsweiden, rund 1‘000‘000 Hektaren.

Ackerfähiges Kulturland = Fruchtfolgeflächen in den Inventaren der Kantone, rund 444'000 Hektaren6.

Gesamtschweizerischer Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen: gemäss Sachplan FFF von den Kantonen zu sichern, rund 438'000 Hektaren.

Hinsichtlich der Fruchtfolgeflächen in Gewässerräumen kann im vorliegenden Zusammenhang auf das am 20. Mai 2014 vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeinsam mit der BPUK und der LDK veröffentlichte Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ verwiesen werden. Danach können extensiv bewirtschaftete, ackerfähige Böden in Gewässerraumen als Fruchtfolgeflächen ausgewiesen und dem vom betreffenden Kanton einzuhaltenden Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Im Moment ist davon auszugehen, dass diese Regelung gemäss Merkblatt parallel zur vorliegenden Revision des Raumplanungsgesetzes im Gewässerschutzrecht verankert werden muss.

Artikel 13b

Absatz 1

Der Schutz der Fruchtfolgeflächen erfolgt mit Massnahmen der Raumplanung. Betreffend Richtplanung kann auf Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe a verwiesen werden. Auf der Stufe der Nutzungsplanung erfolgt der Schutz durch die Ausscheidung von Landwirtschaftszonen.

Absatz 2

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Übernahme von Artikel 30 Absatz 1bis RPV. Es geht dabei um eine Konkretisierung von massgeblichen Voraussetzungen und Interessen, die bei einer Einzonung von Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen sind.

Mit der Anforderung nach Buchstabe b soll sichergestellt werden, dass geeignete Alternativen zu einer Einzonung von Fruchtfolgeflächen ermittelt und bewertet werden. So ist zum Beispiel zu prüfen, ob das Vorhaben auch innerhalb der bestehenden Bauzonen verwirklicht werden kann oder an einem anderen Standort ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Mit der Anforderung nach Buchstabe c soll sichergestellt werden, dass für den Fall einer Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen der Boden haushälterisch genutzt wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass von einer Überbauung mit einstöckigen Gewerbebauten abgesehen wird, dass offene Parkierungsflächen minimiert werden oder dass eine lockere Überbauung mit Einfamilienhäusern ausgeschlossen ist.

Vorbehalten bleibt Artikel 13d: Wenn in einem Kanton der vorgegebene Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nicht eingehalten ist, dürfen keine weiteren Einzonungen erfolgen.

Artikel 13c

Absatz 1

Fruchtfolgeflächen können durch Überführung der Flächen in die Bauzonen, durch Überbauung und Versiegelung, Revitalisierungsprojekte oder durch Erosion durch Gewässer verloren gehen. Absatz 1 bringt explizit eine Kompensationspflicht für die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Der von den Kantonen inventarisierte Umfang an Fruchtfolgeflächen liegt rund 5‘500 Hektaren über dem gesamtschweizerischen Mindestumfang. Dies ist nur ein Prozent der schweizweit zu sichernden Flächen. Um

6 Schätzung des ARE aufgrund von Angaben der Kantone. 17/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084