Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Der Einbezug des Untergrunds in die Raumplanung ändert nichts an der aktuellen Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen. Die Kompetenzen der Kantone in Bereichen wie Grundwasser oder den Bergregalen werden nicht tangiert.

Artikel 4a

Absatz 1

Eine kohärente und nachhaltige Raumentwicklung bedarf einer systematischen Berichterstattung.

Dies einerseits, um im Sinn eines Monitorings Entwicklungen im Raum grundsätzlich beobachten und Fehlentwicklungen rechtzeitig korrigieren zu können. Andererseits ist die Berichterstattung aber auch notwendig, um prüfen zu können, ob die vorgesehenen Wirkungen mit den geplanten Massnahmen tatsächlich erreicht wurden. In diesem Sinn dient die Berichterstattung auch der Erarbeitung der neuen Planungen.

Heute verpflichtet Artikel 9 Absatz 1 RPV die Kantone lediglich, das Bundesamt für Raumentwicklung alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung, über deren Umsetzung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen zu orientieren. Mit dem neu vorgeschlagenen Artikel 4a Absatz 1 sollen die Kantone angehalten werden, dem Bundesrat mindestens alle vier Jahre umfassend Bericht über die räumliche Entwicklung ihres Gebiets zu erstatten. Beibehalten wird die explizite Erwähnung der Richtpläne. Dies einerseits, weil für den Bundesrat als Genehmigungsbehörde gemäss Artikel 11 die Richtpläne und der Stand ihrer Umsetzung von besonderem Interesse sind. Andererseits, weil die Richtpläne gemäss Artikel 8 Absatz 1 die wichtigsten Aspekte der räumlichen Entwicklung der Kantone in gesamthafter Art aufzeigen und die Funktion der kantonalen Richtplanung noch gestärkt werden soll (Artikel 8a ff.).

Absatz 2

In Absatz 2 wird die Berichterstattungspflicht des Bundesrats gegenüber der Bundesversammlung geregelt, ähnlich wie dies heute schon in vielen Kantonen mit der Berichterstattung des Regierungsrats als oberster Planungsbehörde gegenüber dem kantonalen Parlament der Fall ist (z.B. Zürich,

Bern, Luzern, Aargau, Freiburg). Die Bundesversammlung kann heute Planungsberichte des Bundesrates beraten und zur Kenntnis nehmen, dem Bundesrat Aufträge erteilen, eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern sowie Grundsatz- und Planungsbeschlüsse fassen (Art. 28 ParlG). Es erscheint sinnvoll, das Parlament noch besser in die Planungen des Bundes einzubeziehen und den Bundesrat zu verpflichten, über seine eigenen raumwirksamen Tätigkeiten (Sachpläne und Konzepte nach Art. 13 RPG, wichtige Bauvorhaben) und über diejenigen raumrelevanten Themen, für die er im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion zuständig ist, Bericht zu erstatten. Die vorgeschlagene Berichterstattungspflicht des Bundesrats gibt dem Parlament die Möglichkeit zu überprüfen, ob allfällige, im Rahmen von Artikel 28 ParlG gefällte Planungsbeschlüsse im gewünschten Mass berücksichtigt und umgesetzt wurden, damit es nötigenfalls die erforderlichen Zusatzaufträge erteilen kann. Das Parlament soll somit über eine Art Controllinginstrument gegenüber dem Bundesrat als oberster Planungsbehörde des Landes verfügen können. Dem Bundesrat wiederum bietet der Raumplanungsbericht die Möglichkeit, gewisse tiefgreifende planerische Entscheide explizit zur Diskussion zu stellen und so vom Parlament auf ihre politische Akzeptanz überprüfen zu lassen.

Die vorgeschlagene Berichterstattungspflicht des Bundesrats besteht auch gegenüber den Kantonen. Diese haben als für die Raumplanung auf ihrem Gebiet verantwortliche Einheiten ein Recht darauf, vom Bund zu erfahren, wie die räumliche Entwicklung der Schweiz in der Gesamtbilanz aussieht und zu beurteilen ist. Für ihre Richtplanung sind sie zudem auf eine Berichterstattung des Bundes zu dessen eigenen raumwirksamen Tätigkeiten (Sachpläne und Konzepte nach Art. 13 RPG, wichtige Bauvorhaben) angewiesen.

7/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084