Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Eine unter auflösender Bedingung bewilligte nichtlandwirtschaftliche Baute, die ihren Zweck verloren hat, soll selbstverständlich einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden dürfen, wenn der Bedarf dafür gegeben ist. Deshalb ist der Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf Artikel 23c - 24f auszudehnen. Umgekehrt ist auch das Wiederauftauchen des Bedarfs für die standortgebundene Nutzung ein Grund, das Verbot wegfallen zu lassen.

Im Zusammenhang mit Absatz 2 ist zu betonen: Läuft eine befristet erteilte Bewilligung aus, so ist die Baute oder Anlage nur dann zu beseitigen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind und daher die Bewilligung nicht verlängert werden kann. Da dies schon bisher so verstanden wurde, wird darauf verzichtet, eine Änderung von Absatz 2 vorzuschlagen.

Vorbemerkungen zu den Artikeln 23c – 23f (2. Abschnitt)

Bauten und Anlagen, die für Landwirtschaftsbetriebe benötigt werden und bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Vordergrund steht, können künftig nach Artikel 23c in allen „normalen“ Landwirtschaftszonen als zonenkonform bewilligt werden.

Unter Artikel 23c fallen neben der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) auch die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte wie beispielsweise Bienenzucht, Pilzproduktion und Bewirtschaftung des Waldes sowie untergeordnete bodenunabhängige Betriebsteile.

Wer Bauten und Anlagen für Landwirtschaftsbetriebe erstellen will, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, hat dies in einer speziellen Landwirtschaftszone zu tun (beispielsweise in einem Entwicklungsstandort Landwirtschaft; zum Ganzen s. die Erläuterungen zu Art. 23c Abs. 3). Die gemeinsame Regelung sämtlicher Aktivitäten, die auf einem insgesamt bodenabhängig produzierenden Landwirtschaftsbetrieb zulässig sein können, in Absatz 2 erlaubt es, diese verschiedenen Betriebsteile bei der Beurteilung der Frage, ob nach Artikel 23c Absatz 3 die bodenbewirtschaftende Tätigkeit insgesamt noch im Vordergrund steht, gemeinsam zu würdigen.

Artikel 23c

Absatz 1

Diese Bestimmung entspricht im ersten Satzteil inhaltlich Artikel 16a Absatz 1 des geltenden Rechts.

Der Definition der bodenabhängigen Bewirtschaftung kommt nach wie vor eine grosse Bedeutung zu. Sie erfolgt künftig anhand einer Gesamtbeurteilung im Sinn von Absatz 3. Es kann auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen werden.

Im zweiten Satzteil wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den betriebsnotwendigen Wohnbedarf der Betriebsleiterfamilie und der abtretenden Generationen angefügt.

Diese Bestimmungen knüpft an Artikel 34 Absatz 3 RPV an. Es soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass neuer Wohnraum in der Landwirtschaftszone nur für existenzfähige landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zonenkonform ist. Kantonal tiefere Anforderungen nach Artikel 5 BGBB sind ausgeschlossen.

Bei der Frage, ob Wohnraum betriebsnotwendig ist, ist es wichtig, eine realistische Einschätzung vorzunehmen, die sich auf gesicherte Fakten stützt, und diese nachvollziehbar zu begründen.

Wohnraumbedarf kann (ausserhalb spezieller Zonen nach Artikel 23c Absatz 3) nicht durch Betriebszweige nach Absatz 2 begründet werden. Bezüglich der Pferdehaltung ist dies bereits heute in Artikel 34b Absatz 5 RPV so festgelegt, neu wird dies generell in Artikel 23d Absatz 5 Satz 2 so verankert.

25/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084