Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

bereits laufende Unterstützung von Modellvorhaben der Zusammenarbeit in Agglomerationen eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

Artikel 34

Absatz 2

Buchstabe c

Die Anpassung erfolgt aufgrund der systematischen Umstrukturierung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen.

Artikel 35 und 36

Die in diesen Artikeln erteilten Planungs- und Gesetzgebungsaufträge aus der Anfangszeit des RPG sind inzwischen erfüllt worden. Die betreffenden Bestimmungen (inkl. Übergangsbestimmungen) können daher gestrichen werden.

Artikel 36a

Das Bauen ausserhalb der Bauzonen wird weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Deshalb soll ausserhalb der Bauzonen auch die strafrechtliche Sanktionierung von zwei qualifizierten Verstössen gegen die Rechtsvorschriften bundesrechtlich einheitlich geregelt werden, nämlich das Bauen ohne Baubewilligung und die Nichtbefolgung rechtskräftiger baupolizeilicher Anordnungen. Damit soll der Vollzug des Raumplanungsrechts in einem besonders gefährdeten Bereich gestärkt werden. Der Straftatbestand soll als Vergehen ausgestaltet sein. Dies rechtfertigt sich aufgrund des Unrechtsgehalts, weil es sich nicht um blosse Kavaliersdelikte handelt. Als Vergehen ausgestaltet sind auch die vom Unrechtsgehalt her vergleichbaren Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). Die Qualifikation als Vergehen ermöglicht auch die Strafbarkeit von Unternehmen nach Artikel 102 Absatz 1 StGB, wenn sich die Verantwortung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zurechnen lässt. Nach Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann der Bund weiteren Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen. Dies soll hier für die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 und für das Bundesamt für Raumentwicklung geschehen. Die eingeräumten Parteirechte sollen die gleichen sein, die die StPO auch der Privatklägerschaft zugesteht. Damit die genannten Behörden die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen wahren können, soll zudem klargestellt werden, dass sie auch Einsprache gegen Strafbefehle erheben können.

Artikel 37

Absatz 1

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des geltenden Rechts sollen vorübergehende Nutzungszonen auch dann ausgeschieden werden können, wenn die Realisierung und Nutzung wichtiger Infrastrukturen von nationaler Bedeutung oder die Erhaltung von Naturräumen unmittelbar gefährdet sind. Es handelt sich um eine Auffangbestimmung, die dann zur Anwendung gelangt, wenn die Sicherung von Räumen für die Erfüllung wichtiger Bundesaufgaben nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 RPG.

Da inzwischen praktisch überall in der Schweiz Nutzungspläne vorliegen, ist in Absatz 2 transparent zu machen, dass die Behebung des Mangels auch in der Anpassung von Nutzungsplänen liegen kann.

33/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084