Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Wichtig für den Vollzug einer später einmal notwendig werdenden Beseitigung erscheint, dass sich der Gesuchsteller bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung über die volle Tragweite der nicht unbeschränkt erteilten Bewilligung klar wird, und dass dies auch ausdrücklich dokumentiert wird. Daher verlangt Absatz 3, dass zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abgeschlossen wird. In einem verwaltungsrechtlichen Vertrag ist eine Vereinbarung über Gewährleistung und Modalitäten der Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs abzuschliessen. Da der Gesuchsteller nicht zwingend immer der Grundeigentümer sein muss, sollen beide der Vereinbarung zustimmen müssen. Von Seiten der Behörden ist die Vereinbarung durch die kantonale Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 RPG zu unterzeichnen, in der Regel wird auch der Einbezug der Gemeinde sinnvoll sein. Wo der landwirtschaftliche Bedarf für Bauten ausserhalb der Bauzonen durch ein Landwirtschaftsamt oder eine ähnliche spezialisierte Amtsstelle beurteilt wird, ist auch diese einzubeziehen. In dieser Vereinbarung sind auch gewisse Sicherheiten für die Finanzierung der Beseitigungskosten zu leisten. Wenn für die Beseitigungskosten ein gesetzliches Grundpfand begründet wird, sollten auch die finanziellen Risiken eines Rückbaus genügend abgesichert sein. Bei Landwirten, welche Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, wird eine finanzielle Sicherstellung in der Regel nicht nötig sein. Der Verkehrswert solcher Liegenschaften übersteigt die gesetzliche Belastungsgrenze nach Artikel 73 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) deutlich. Ein solches Pfandrecht soll daher nicht an die Belastungsgrenze nach Artikel 75 BGBB angerechnet werden müssen. Es wird daher ein neuer Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f.
BGBB vorgeschlagen (siehe unten). Da mit solchen Instrumenten noch wenig Erfahrungen vorliegen, erscheint es richtig und wichtig, dass der Bundesrat Mindestanforderungen aufstellen kann.
Wo eine sofortige Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs als unverhältnismässig erscheint, kann in der Vereinbarung oder im Dispositiv der Baubewilligung eine etwas längere Frist vorgesehen werden. Die Frist darf jedoch nicht länger sein, als dies zur Amortisation nach branchenüblichen Amortisationsfristen notwendig ist.
Die Vereinbarung wird Teil der Bewilligung und damit auch Gegenstand der Anmerkung im Grundbuch nach Artikel 44 Absatz 1 RPV.
Sollte einmal vergessen gehen, die Vereinbarung abzuschliessen oder diese bzw. die daraus resultierende Resolutivbedingung in der Baubewilligung ausdrücklich zu erwähnen, könnte daraus nicht geschlossen werden, die Bewilligung sei „für die Ewigkeit“ erteilt worden: ausserhalb der Bauzonen ist dies für unbewohnte oder leicht entfernbare bewohnte Bauten mit Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr möglich.
Absatz 4
Diese Bestimmung enthält die „politische Gegenleistung“ für den Verzicht auf „Baubewilligungen für die Ewigkeit“, nämlich Erleichterungen im Bereich der längerfristigen Existenzfähigkeit (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV): in derartigen Verfahren sind keine hohen Anforderungen an die längerfristige Existenzfähigkeit bestehender Betriebe zu stellen. Dies bedeutet, dass existierende Landwirtschaftsbetriebe in der Regel keinen Nachweis der Existenzfähigkeit erbringen müssen. Im zweiten Satz wird bloss der Fall vorbehalten, in dem die längerfristige Existenzfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist.
Artikel 23b
Diese Bestimmung entspricht Artikel 16b des geltenden RPG, der eigentlich seit jeher generell für das Bauen ausserhalb der Bauzonen gilt. Artikel 16b wurde in der Revision von 1998 eingefügt und damals vom Wortlaut her nur auf zonenkonforme Bauten und Anlagen bezogen, weil er systematisch bei den Landwirtschaftszonen eingefügt wurde. Da nun vorgeschlagen wird, eine Bestimmung ausdrücklich für das Bauen ausserhalb der Bauzonen generell aufzustellen (anwendbar also auf die Bewilligungstatbestände des ganzen 6. Kapitels), rechtfertigt es sich, auch Artikel 23b nun ausdrücklich für alle Bauten ausserhalb der Bauzonen für anwendbar zu erklären. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass Artikel 23b auf standortgebundene Bauten (Mobilfunkanlagen, landwirtschaftliche Bauten in Zonen nach Art. 17 oder 18 RPG, usw.) keine Anwendung finden würde.
24/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084