Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
rungen einen lösungsorientierten Mix von Instrumenten aufzubauen. Die Herausforderungen bestehen weiterhin, die Instrumente sind jedoch alle zeitlich befristet. Deshalb zielen die tripartite Strategie zur Schweizerischen Agglomerationspolitik und die Agglomerationspolitik 2016+ des Bundes darauf ab, die bestehenden Instrumente zu konsolidieren und zu optimieren.
Die ländlichen Räume und die Berggebiete sind wichtige Lebens- und Wirtschaftsräume für mehr als 25 Prozent der Bevölkerung. Mehr als 75 Prozent des Schweizer Territoriums umfassend, übernehmen sie wichtige Funktionen als Regenerations- und Erholungsraum sowie als Natur- und Ressourcenraum. Die Räume unterscheiden sich allerdings in ihren Potenzialen sowie in den Chancen und Risiken, die sich ihnen in der Zukunft stellen werden. Das Leben in den ländlichen Räumen und in den Berggebieten hat mancherorts an Attraktivität verloren. Die Bevölkerung wandert zunehmend in die urbanen Räume ab. Dies hat zur Folge, dass periphere ländliche Räume immer dünner besiedelt sind und deren Grundversorgung meistens nicht kostendeckend gewährleistet werden kann. Der Strukturwandel und Beschäftigungsrückgang im Landwirtschafts- und Industriesektor sowie der erhöhte globale Wettbewerb und Innovationsdruck in der Tourismusindustrie haben die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Räume geschwächt. Diese gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen stellen die bisherigen Funktionen der ländlichen Räume und Berggebiete zunehmend in Frage. Zur Bewältigung dieser zentralen Herausforderungen bestehen auf Bundesebene in verschiedenen Sektoralpolitiken bereits zahlreiche Instrumente und Massnahmen. Im Rahmen der bisherigen Arbeiten wurde jedoch festgestellt, dass die Sektoralpolitiken des Bundes vertikal und horizontal ungenügend koordiniert sind. Bei vielen Politiken fehlt die räumliche Dimension und somit die räumliche Kohärenz bei deren Umsetzung. Hier gilt es nun mit verschiedenen Massnahmen anzusetzen.
Die bisherigen Arbeiten zur Erfüllung der Aufträge zeigen, dass viele Verflechtungen zwischen städtischen und ländlichen Räumen bestehen. Sie bestätigen damit die Wichtigkeit des im Raumkonzept Schweiz (2012) geforderten Denkens und Planens in Handlungsräumen. Mit einer koordinierten Weiterentwicklung der Agglomerationspolitik und der Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete sowie mit gemeinsamen Lösungsansätzen kann nicht nur den spezifischen, sondern auch den gemeinsamen Herausforderungen Rechnung getragen werden. Weiter wird dadurch auch ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung und Stärkung des inneren Zusammenhalts der Schweiz geleistet. Aus diesen Gründen soll der Stadt-Land-übergreifende Ansatz im Rahmen der Ausgestaltung und Umsetzung verschiedener Instrumente und Massnahmen in der Agglomerationspolitik sowie in der Politik der ländlichen Räume und Berggebiete verankert werden.
Hauptziel dieser Bestimmung ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Agglomerationspolitik sowie die Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete des Bundes. Die systematische Einordnung in den neuen Artikel 5a ist angezeigt, weil es dabei bundesseitig um die Umsetzung der gemeinsam mit Kantonen, Städten und Gemeinden erarbeiteten Raumentwicklungsstrategie geht.
Artikel 5b
Planungen nach RPG sind bisher zumeist einem bestimmten sachlichen oder politischen Zuständigkeitsbereich zugeordnet. Bedarf besteht aber vermehrt auch nach Planungen, die grenz- oder bereichsüberschreitend sind. Daher wird in Artikel 5b ausdrücklich festgehalten, dass die betroffenen Behörden gemeinsame Planungen erarbeiten können (Absatz 1). Gemeinsame Planungen stehen als Instrumente des Raumplanungsrechts den raumwirksam tätigen Stellen sowie den Trägern öffentlicher Aufgaben für die räumliche Koordination mit Aufgaben anderer Behörden zur Verfügung. Verbände und weitere Organisationen können an der Ausarbeitung beteiligt werden. Gemeinsame Planungen können auch von Kantonen untereinander, von Kantonen mit Gemeinden oder von Gemeinden untereinander erarbeitet werden. Der Anstoss zu einer gemeinsamen Planung kann von jedem der betroffenen Gemeinwesen ausgehen.
Der Wert dieser „weiteren gemeinsamen Planungen“ besteht nicht in einer rechtlichen Bindung. Behördenverbindlich werden sie, wenn ihre Inhalte in Konzepte, Sach- oder Richtpläne aufgenommen werden (Absatz 2). Auch wenn die Konzepte des Bundes (Art. 13) keine räumlich konkreten Festlegungen enthalten, können sie ebenfalls ein Instrument für die behördenverbindliche Umsetzung derar-
9/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084