Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
re die Koordination von Raumplanung und Umweltschutz verbessert werden. Dabei besteht ein enger Bezug zu der in Artikel 2 Absatz 2bis vorgesehenen Wirkungsbeurteilung, welche umfassendere und objektivere Grundlagen für die Interessenabwägung gewährleisten soll. In Absatz 1 soll hervorgehoben werden, dass die Interessenabwägung stufengerecht durchgeführt werden muss. Stufengerecht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Interessenabwägung unter Einbezug der betroffenen Fachstellen einerseits so präzis wie notwendig, andererseits aber nur für die jeweils Entscheid relevanten Aspekte erfolgen soll. Zu letzteren gehören auf Richtplanstufe typischerweise die Standortfrage und die grundsätzliche Machbarkeit der vorgesehenen Vorhaben unter Einhaltung des Bundesrechts.
Interessenabwägungen sind nicht nur dort vorzunehmen, wo einer planenden Behörde ein Ermessensspielraum zusteht. Das materielle Recht kann eine Interessenabwägung auch zur Bewilligungsvoraussetzung erklären (so insbesondere Art. 23a Abs. 1 für Bauten ausserhalb der Bauzonen). Abstimmung und Abwägung kommen in jedem Fall nur zum Zug, soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht nichts Besonderes regelt.
Artikel 3
Absatz 2
Buchstabe d
Da sich die Anforderungen an die Landschaft und die Herausforderungen im Umgang mit ihr verändert haben, wird der Planungsgrundsatz, wonach naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten werden sollen, mit dem Aspekt der Aufwertung ergänzt. Bei den naturnahen Landschaften steht dabei das Verstärken der bestehenden Landschaftsqualitäten im Vordergrund (zum Beispiel
Neupflanzung standortheimischer Baumarten oder Sanierung und auch Neuschaffung baukultureller Elemente). Bei den Naherholungsräumen geht es darum, dass diese möglichst naturnahe Lebensräume und standortheimische Arten aufweisen sollen, um so zur Vernetzung der Lebensräume ausserhalb der Siedlungen beizutragen und der Bevölkerung das Naturerlebnis in der Wohnumgebung zu ermöglichen. Den Erholungsräumen kommt namentlich in dicht besiedelten Gebieten eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität zu. Aufwertung bedeutet hier beispielsweise, dass die Zugänglichkeit verbessert und vielfältige Begegnungs- und Bewegungsmöglichkeiten für die Bevölkerung geschaffen werden.
Buchstabe dbis
Der Biotopschutz muss als Teil des Auftrags, die Landschaft zu schonen, verstanden werden; er ist zudem strategisches Ziel der Biodiversitätsstrategie. Fokussiert wird auf den für die Erhaltung der Arten unabdingbaren Lebensraumschutz (Art. 14 Abs. 1 NHV).
Absatz 3 Ingress
Den Bedürfnissen der Wirtschaft als wichtigem Motor der Entwicklung ist Rechnung zu tragen. Mit der expliziten Erwähnung der Wirtschaft soll zudem verdeutlicht werden, dass der im RPG (insbesondere auch in Artikel 8a) verwendete Begriff Siedlung nicht bloss Gebiete für das Wohnen umfasst, sondern auch Arbeitsgebiete.
Während im deutschen Text des heute gültigen RPG einfach von „Siedlungen“ die Rede ist, wird im französischen Text (in Ermangelung eines entsprechenden Begriffs für Siedlung) von "les territoires réservés à l’habitat et à l’exercice des activités économiques" gesprochen. Damit wird im französischen Text schon heute klarer, dass es bei Siedlung sowohl um Wohnen als auch um Arbeiten geht.
Buchstabe ater
Das Wohnen als Grundbedürfnis der Gesellschaft steht zunehmend unter Druck. Ein starkes Preiswachstum droht Haushalte mit geringem Einkommen übermässig zu belasten oder zu verdrängen.
5/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084