Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

beanspruchten Flächen sicherzustellen. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen wird sodann sicherzustellen sein, dass die Kompensationspflichten bei Vorhaben von nationalem Interesse

schweizweit einheitlich sind.

Zur Bedeutung des Umstands, dass ein Kanton den zu sichernden Mindestumfang nicht einhält für die Kompensationspflicht bei Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse: Siehe Variantenvorschlag zu Artikel 13d.

Absatz 3

Ist bei zonenkonformen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die der Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.10) dienen, vorgesehen, dass sie nach Wegfall des Verwendungszweckes rückgebaut werden und der Boden rekultiviert wird, kann auf eine Kompensation verzichtet werden. Der Rückbau und die Rekultivierung sind gesichert, wenn sie als Auflage in einer Baubewilligung festgehalten und im Grundbuch angemerkt sind und die Finanzierung beispielsweise mit einem öffentlich-rechtlichen Pfandrecht gewährleistet ist. Unter Wegfall des Verwendungszwecks ist die Situation zu verstehen, dass für das betreffende Gebäude keine Nutzung im Rahmen der Landwirtschaft gemäss Artikel 3 Absatz 1 LwG mehr vorgesehen ist.

Artikel 13d

Absatz 1

Mit Bundesratsbeschluss vom 8. April 1992 hat der Bundesrat den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und dessen Aufteilung auf die Kantone festgesetzt. Alle Kantone haben über den Sachplan Fruchtfolgeflächen den Auftrag, ihren Anteil am gesamtschweizerischen Mindestumfang zu sichern. Die Fruchtfolgeflächen verteilen sich auf das Talgebiet, die Hügelzone und das Berggebiet. Aufgrund der Klima- und Bodeneignung ist im Berggebiet Ackerbau nur bedingt möglich, weshalb die im regionalen Vergleich am besten geeigneten Böden zu erhalten sind. Die sieben Kantone mit den grössten Anteilen sichern rund 77 Prozent des gesamtschweizerischen Mindestumfangs (BE, ZH, VD, AG, FR, TG, LU). Zweck des Mindestumfangs ist es, bei einer Mangellage eine ausreichende Ernährungssicherung zu gewährleisten.

Absatz 2

Für die Ausgestaltung der Rechtsfolgen bei Unterschreitung des einzuhaltenden Mindestumfangs sollen für die Vernehmlassung ein Hauptvorschlag und eine Variante präsentiert werden:

Im Hauptvorschlag soll diesfalls nicht nur ein Einzonungsverbot bestehen, sondern auch Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse sowie zonenkonforme Bauten und Anlagen, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, sollen hier vollumfänglich kompensiert werden müssen.

Im Variantenvorschlag ist vorgesehen, dass der Mindestumfang gesenkt werden kann, wenn bei Bauvorhaben von gesamtschweizerischem Interesse eine vollumfängliche Kompensation nicht möglich ist. Das Einzonungsverbot und das Kompensationsgebot bei zonenkonformen Bauten und Anlagen sollen aber auch bei der Variante bestehen.

Artikel 13e

Mit den Sicherungsmassnahmen nach Artikel 13e soll dem Bund ein Instrument gegeben werden, um

– ergänzend zu den heutigen Möglichkeiten des Sachplans und der Spezialgesetzgebung - für bauliche Infrastrukturen von nationaler Bedeutung langfristig benötigte Räume mittels Freihaltung rechtzeitig sichern zu können. Als Grundlage für die Bezeichnung entsprechender Sicherungsbereiche soll bereits eine Objektstudie genügen. Ein Vorprojekt wie bei Projektierungszonen oder Baulinien muss hingegen noch nicht vorliegen, womit der für ein Projekt in dieser Planungsphase angemessene Pla-

19/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084