Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Die Frage, wie gross eine Betriebsleiterwohnung oder eine Wohnung für die auf dem Hof lebende ältere Generation höchstens sein darf, soll in der RPV geregelt werden.

Absatz 2

Absatz 2 umfasst alle Betriebszweige, die auf einem insgesamt bodenabhängig produzierenden Landwirtschaftsbetrieb zulässig sein können, bei denen aber die Boden bewirtschaftende Tätigkeit mehr oder weniger in den Hintergrund rücken kann. Entsprechende Bauten und Anlagen sind daher nur bewilligungsfähig, wenn die bodenbewirtschaftende Tätigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung noch im Vordergrund steht. Dies wird mit dem Vorbehalt von Absatz 3 zum Ausdruck gebracht. Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebszweige nach Absatz 2 sowie die notwendigen Differenzierungen folgen in Artikel 23d, bezüglich der nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 23c Abs. 2 Bst. e) auch in Artikel 23e. Um die Regelung zu vereinfachen, wird eine grösstmögliche Vereinheitlichung dieser Bewilligungsvoraussetzungen angestrebt. So wird beispielsweise das Kriterium des vorbestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes auf alle Betriebszweige nach Absatz 2 ausgedehnt.

Buchstabe a

Aufbereitung, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Produkte ist ein Tätigkeitsfeld von Landwirtschaftsbetrieben, welches traditionsgemäss und bereits nach der geltenden RPV (Art. 34 Abs. 2) als landwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinn gilt. Nicht darunter fallen jedenfalls gewerbliche oder gar industrielle Bauten für Aufbereitung, Lagerung und Verkauf. Diese sind nach wie vor in entsprechenden Bauzonen zu errichten. Als objektive Abgrenzungskriterien gegenüber gewerblichen und industriellen Bauten und Anlagen stehen die Gebäudedimensionen, das Verkehrsaufkommen, das Investitionsvolumen oder der Umsatz (in Tonnen oder in Franken) im Vordergrund. Die Zusammenarbeit oder der Zusammenschluss mehrerer Landwirtschaftsbetriebe und die damit verbundene Errichtung von grossen Anlagen für Lagerung, Vertrieb und Verkauf (sog. Plattformbetriebe) kann unter dieser Bestimmung hingegen nicht bewilligt werden. In der Regel sind diese in dafür vorgesehenen Gewerbezonen, allenfalls in Speziallandwirtschaftszonen zu errichten.

Buchstabe b

Der Grundsatz der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für die innere Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben sowie von Betrieben des produzierenden Gartenbaus findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 16a Abs. 2).

Buchstabe c

Buchstabe c umfasst inhaltlich den heutigen Artikel 16a Absatz 1bis RPG. Die Bindung an den bewilligten Zweck erfolgt neu über Artikel 23d Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 23a Absatz 3).

Buchstabe d

In Buchstabe d wird Artikel 16abis RPG inhaltlich übernommen. Auch hier fällt aus den genannten Gründen die Bindung an den bewilligten Zweck dahin. Artikel 23d Absatz 1 deckt zudem das Kriterium des bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes ab, weshalb dieses hier nicht erwähnt werden muss. Die Delegationsnorm von Artikel 16abis Absatz 4 RPG findet sich neu in Artikel 23c Absatz 5 Buchstabe b. Ansonsten kann auf den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) vom 24. April 2012 verwiesen werden (BBl 2012 S. 6594 ff.).

Buchstabe e

Artikel 24b RPG wird mit Ausnahme von Absatz 1 ins neue Recht übernommen, aber in die Gesamtbetrachtung der Betriebsteile nach Artikel 23c Absätze 2 und 3 integriert. Der erste Satzteil von Artikel 24b Absatz 1bis RPG wird in den hier kommentierten Buchstaben e überführt, der zweite Satzteil in

26/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084