Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Die bisherigen Absätze 2 und 3 können aufgehoben werden, da die im Richtplan zu behandelnden Themenbereiche - und damit gleichzeitig auch die Bereiche, für welche Grundlagen erarbeitet werden müssen - neu als Richtplaninhalte (Artikel 8a ff.) aufgelistet werden sollen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bereiche, die im geltenden RPG unter den Grundlagen erwähnt sind, im revidierten Gesetz auch tatsächlich als Richtplaninhalte Eingang finden werden.
Artikel 7
Der bisherige Absatz 1 ist sinngemäss neu in Artikel 2a Absatz 1 enthalten, der Absatz 2 sinngemäss in Artikel 5d Absatz 2 und der Absatz 3 sinngemäss in Artikel 2a Absatz 3.
Artikel 8
Absatz 1
Buchstabe abis
Soll die Verpflichtung zur Zusammenarbeit in funktionalen Räumen (zum Begriff siehe auch Art. 1 Abs. 3) nicht nur eine „Schönwetter-Regulierung“ werden, sondern rechtlich durchsetzbar sein, so muss das Gebiet, für welches ein gemeinsamer Plan zu erarbeiten ist, verbindlich festgelegt werden. Erst durch die Zuordnung des Gebiets (oder mit anderen Worten: durch die Festlegung des Perimeters des funktionalen Raums) wird überhaupt klar, wer zur Zusammenarbeit rechtlich verpflichtet ist. Und nur wenn hierüber Klarheit besteht, kann die Einhaltung der Verpflichtung mit Anreizen verknüpft werden resp. können Sanktionen für den Fall des Nichteinhaltens der Verpflichtung vorgesehen werden.
Der Bund kann die Zuordnung von Gebieten zu funktionalen Räumen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht selber vornehmen. Gemäss der vorgeschlagenen Bestimmung legen die Kantone die Perimeter der wesentlichen funktionalen Räume fest. Sie haben sich dabei an den tatsächlich bestehenden Verflechtungen zu orientieren, die Zuweisung hat m.a.W. nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Derartige Verflechtungen können beispielsweise in den Bereichen Siedlung und Verkehr, Versorgung, Entsorgung sowie Natur und Landschaft bestehen. Weiter sind bei der Zuordnung bestehende gemeinsame Planungen (so auch die Raumentwicklungsstrategie) zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 Bst. a). Es ist davon auszugehen, dass sich die Kantone auf die Festlegung der wichtigsten funktionalen Räume beschränken werden. Der Bund kann im Verfahren der Richtplangenehmigung prüfen, ob die notwendigen funktionalen Räume festgelegt wurden (Art. 11). Artikel 38b sieht für funktionale Räume, die überkantonal einer gemeinsamen Planung bedürfen, die Ersatzvornahme des Bundes vor, wenn die notwendigen Planungen nicht fristgerecht vorliegen. Überkantonal ist dabei auch im Sinne von Landesgrenzen überschreitend zu verstehen.
Buchstabe d
Bei den allgemeinen Mindestinhalten des Richtplans soll neu auch die Überprüfung der Zielerreichung und der Umsetzung der Richtplanvorgaben mittels eines Controllings explizit aufgenommen werden. Die meisten Kantone kennen heute bereits ein Richtplan-Controlling und teilweise auch entsprechende Vorgaben im Richtplan.
Artikel 8b
Absatz 1
Unter dem Gesamtverkehrssystem werden sowohl das Personenverkehrssystem als auch das Güterverkehrssystem verstanden. Dazu gehören alle Verkehrsträger, d.h. öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr und Langsamverkehr.
11/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084