Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
neuer Bedarf für Neubauten zum gleichen Zweck begründet werden kann, obwohl für die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen bereits Bauten bewilligt wurden. Selbstverständlich soll mit dieser Bestimmung nicht verhindert werden, dass beispielsweise für die Haltung von Kühen auf einer bestimmten Betriebsfläche sowohl der nötige Stall als auch die notwendigen Bauten für die Lagerung von Heu und das Einstellen der notwendigen Maschinen bewilligt werden können.
Artikel 23d
Allgemein
In Artikel 23d werden die zusätzlichen Anforderungen geregelt, denen Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 zu genügen haben. Sie entstammen zu einem wesentlichen Teil den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in Artikel 24b Absatz 1quater – 4 RPG sowie jenen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung in Artikel 34b RPV.
Absatz 1
Absatz 1 enthält das Erfordernis des landwirtschaftlichen Gewerbes, das nach geltendem Recht in Artikel 16abis Absatz 1 und in Artikel 24b Absatz 1bis verankert ist. Die Gründe, die dafür sprechen, bei der Pferdehaltung ein (vor)bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe vorauszusetzen, können auf alle Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 übertragen werden. Daher wird hier generell ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzt.
Absatz 2
Diese Bestimmung entstammt Artikel 24b Absatz 4 RPG.
Absatz 3
Diese Bestimmung entspricht Artikel 24b Absatz 2 Satz 1 RPG.
Absatz 4
Satz 1 entstammt Artikel 24b Absatz 2 Satz 3 RPG, Satz 2 Artikel 24b Absatz 2 Satz 2.
Absatz 5
Der Verweis auf Artikel 23a Absatz 3 bewirkt, dass Betriebsteile nach Artikel 23c Absatz 2 in jedem Fall nur verbunden mit einer Vereinbarung über die Beseitigung bei Wegfall des Bedarfs bewilligt werden können. Damit erübrigen sich beispielsweise im Falle von agrotouristischen Angeboten die Diskussionen, ob es sich dabei um eine bewohnte Baute handeln könnte.
Absatz 6
Absatz 6 entspricht Artikel 24b Absatz 1quater RPG.
Absatz 7
Absatz 7 entstammt Artikel 34b Absatz 2 RPV und verankert diese spezifische Detailregelung in Bezug auf die landwirtschaftliche Pferdehaltung im formellen Gesetz
Artikel 23e
Absatz 1
Diese Bestimmung wurde aus Art. 24b Abs. 1bis RPG übernommen.
28/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084