Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Artikel 24d

Absatz 1

Satz 1 von Absatz 1 bewirkt eine Klarstellung: landwirtschaftlicher Wohnraum, der im Moment landwirtschaftlich nicht benötigt wird, darf landwirtschaftsfremd bewohnt, also an Aussenstehende vermietet werden. Die nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung muss sich jedoch in ähnlichem Rahmen bewegen.

Satz 2 von Absatz 1 bezieht sich einerseits auf die bestehenden Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen, die zwar landwirtschaftlich genutzt werden, für den betreffenden Wohnraum besteht jedoch keine Betriebsnotwendigkeit im Sinne von Artikel 23c. Andererseits fallen neurechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten darunter, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden Beide Typen von Wohnbauten sollen teilweise geändert werden können, soweit dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung unumgänglich ist. Mit der teilweisen Änderung ist insbesondere eine allfällige geringfügige Erweiterung gemeint. Die Formulierung soll sicherstellen, dass sämtliche Einschränkungen, die bei Artikel 24c RPG gelten, auch bei neurechtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden gelten, die nicht unter Artikel 23c Absatz 1 fallen. Artikel 24d Absatz 1 Satz 2 hebt damit faktisch den heutigen Artikel 42a RPV auf die Stufe des formellen Gesetzes. Für die Frage, wann eine Erweiterung für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich ist, kann auf die Erläuterungen zu Artikel 42a RPV (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zu Artikel 42a der Raumplanungsverordnung, Version 2, Bern, August 2004, im Internet auf der Seite http://www.are.admin.ch/bab, S. 3) verwiesen werden.

Regelungen zur Abparzellierung von landwirtschaftlichen Wohnbauten erübrigen sich im vorliegenden Zusammenhang. Um den für die Landwirtschaft wichtigen Strukturwandel nicht zu behindern, sind Ausnahmen vom grundsätzlichen Realteilungsverbot nötig (siehe Art. 59 BGBB). Sicherzustellen ist jedoch, dass solche Abparzellierungen mit den zuständigen Raumplanungsbehörden koordiniert werden, eine Pflicht, die bereits aufgrund von Artikel 25a RPG besteht. In Anbetracht der neu eingeführten Bestimmung, dass Flächen nicht mehrfach für das gleiche Bauvorhaben angerechnet werden dürfen (Art. 23c Abs. 4), ist die kantonale Behörde bei der Abparzellierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Wohnhauses verpflichtet, auf den verbleibenden landwirtschaftlichen Grundstücken eine Anmerkung im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Trennung des Bodenmarkts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke vom Bodenmarkt für Baulandgrundstücke wird damit Nachdruck verliehen: Dem Käufer wird unmissverständlich klargemacht, dass mit dem Zukauf der betreffenden Flächen kein neuer Bedarf für ein Wohnhaus begründet werden kann.

Absatz 2

Absatz 2 bleibt inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Eingefügt wird einzig ein neuer Buchstabe b. Dies hängt mit dem Umstand zusammen, dass Artikel 24d Absatz 3 in Artikel 24bis überführt wird und das Kriterium, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben müssen, dort nicht integriert wird (s. Erläuterungen dazu, oben S. 30). Bei geschützten Bauten nach Artikel 24d Absatz 2 RPG, für die stets hohe Anforderungen an die Schutzwürdigkeit zu stellen waren, setzte das Schutzanliegen stets erheblich engere Grenzen als Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG. Dies soll nun auch im Gesetzestext sichtbar gemacht werden, indem ein neuer Buchstabe b eingefügt wird, der besagt, die Schutzwürdigkeit der geschützten Baute müsse integral erhalten bleiben. Der bisherige Buchstabe b soll zu Buchstabe c werden.

Artikel 24e

Die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Bestimmung wird inhaltlich unverändert übernommen.

Artikel 24e Absatz 5 RPG ist neu weitgehend mit Artikel 24bis und mit Artikel 23a abgedeckt. In diesen Bestimmungen fehlt einzig das Kriterium der Wahrung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur, weshalb es – statt des Verweises auf Artikel 24d – in Absatz 5 verankert wird.

31/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084