Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Artikel 5a

Allgemeines

Die Raumentwicklungsstrategie Schweiz soll einen wichtigen Beitrag leisten, um die Raumentwicklung des Landes auf allen Ebenen besser zu koordinieren. Sie soll einen Orientierungsrahmen bilden, um die anstehenden Herausforderungen in angemessener Weise angehen zu können. Die Raumentwicklungsstrategie stellt eine Entscheidungshilfe dar, die rechtlich nicht verbindlich ist. Sie setzt auf Gegenseitigkeit und Selbstbindung und impliziert eine vermehrte Zusammenarbeit in räumlichen Angelegenheiten, welche geographische, politische und institutionelle Grenzen überwindet.

Absatz 1

Die Raumentwicklungsstrategie Schweiz soll von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam und auf der Basis des bestehenden Raumkonzepts Schweiz erarbeitet und weiterentwickelt werden mit dem Ziel, eine gemeinsame Vorstellung von der künftigen räumlichen Entwicklung der Schweiz und einzelner Teilräume zu gewinnen. Da Städte stets auch Gemeinden sind, mithin keine eigenständige bundesstaatliche Ebene repräsentieren, werden sie in Absatz 1 nicht explizit erwähnt, sind aber - angesichts ihrer Bedeutung - selbstverständlich wichtige Akteure bei der Erarbeitung der Raumentwicklungsstrategie. Diese Strategie soll dazu beitragen, die Raumentwicklung des Landes künftig auf allen Ebenen besser zu koordinieren. Zudem lässt sich eine nachhaltige Raumentwicklung nur dann erreichen, wenn alle Akteure raumwirksamer Politikbereiche zusammenarbeiten und versuchen, gemeinsam Lösungen zu entwickeln. Entsprechend sieht die Raumentwicklungsstrategie eine überregionale, Institutionen und Politikbereiche übergreifende Zusammenarbeit vor sowie eine vermehrte Planung in funktionalen Räumen.

Absatz 2

Die Raumentwicklungsstrategie ist als politische Grundlage sowie als Entscheidungshilfe für die raumwirksamen Tätigkeiten auf allen drei Staatsebenen konzipiert, namentlich bei der Erarbeitung von Konzepten, Sachplänen, Richtplänen, Nutzungsplänen sowie bei raumwirksamen Vorhaben. Bei der Erstellung kantonaler Richtpläne dient sie als Entscheidungshilfe (Art. 9 Bst. a).

Absatz 3

Die Raumentwicklungsstrategie soll ein von allen drei Staatsebenen gemeinsam getragener Orientierungsrahmen und eine Entscheidungshilfe für eine nachhaltige räumliche Entwicklung unseres Landes sein. Sie soll von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden konkretisiert und umgesetzt werden. Die Herausforderungen in Städten und Agglomerationen unterscheiden sich von jenen in ländlichen Räumen und erfordern gezielte Lösungsansätze. Gleichzeitig nehmen die Verflechtungen und wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Stadt und Land zu. Diesem Umstand will der Bund mit seiner Agglomerationspolitik und seiner Politik für die ländlichen Räume und die Berggebiete, die gegenseitig abgestimmt sind, Rechnung tragen.

Internationale Wettbewerbsfähigkeit, gesellschaftliche Entwicklungen (internationale Vernetzung, demographischer Wandel, Segregation, usw.), effizienter Ressourceneinsatz und der Erhalt von Kulturland und Naturräumen machen die kompakte Siedlungsentwicklung zum zentralen Thema. Sollen die Lebensqualität und Wettbewerbsfähigkeit in der Schweiz erhalten und die angestrebte Siedlungsentwicklung nach innen erreicht werden, kommt den urbanen Räumen als Bevölkerungsschwerpunkte und Wirtschaftsmotoren der Schweiz eine entscheidende Bedeutung zu. Sie stehen in Anbetracht der gewünschten Entwicklung der Schweiz vor grossen Herausforderungen in Bezug auf die Abstimmung von Siedlung und Verkehr, den nachhaltigen Städtebau und die Freiraumentwicklung, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den Wohnungsmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Finanzierung von Zentrumsaufgaben. Zur Bewältigung dieser Herausforderung ist eine enge vertikale und horizontale Zusammenarbeit über Sachbereiche hinweg unentbehrlich. Mit der Agglomerationspolitik des Bundes ist es in den vergangenen Jahren gelungen, zur Bewältigung von urbanen Herausforde-

8/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084