Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

eine längerfristige Sicherung des Mindestumfanges gewährleisten zu können, soll deshalb die Kompensationspflicht für alle noch vorhandenen Fruchtfolgeflächen gelten.

Art, Umfang und die Frist, innerhalb derer die Kompensation vollzogen sein muss, sind spätestens im Zeitpunkt der Genehmigung der Einzonung beziehungsweise der Bewilligung von Bauten und Anlagen festzusetzen bzw. zu verfügen. Ziel der Kompensation ist immer, die verloren gehenden Fruchtfolgeflächen mit Böden von gleicher Qualität zu ersetzen. Deshalb hat die Kompensation vollumfänglich zu erfolgen. Werden Fruchtfolgeflächen von einer weniger guten Qualität zur Kompensation verwendet, so muss mit Flächen in einem grösseren Umfange kompensiert werden. Der Schlüssel dazu soll in einer Vollzugshilfe präzisiert werden. Dabei kann auf bereits bewährte Bodenklassifikations- und Bodenbewertungsmethoden abgestützt werden, die bei der Beurteilung der landwirtschaftlichen Eignung und bei Meliorationen Anwendung finden.

Soweit Fruchtfolgeflächen durch eine landwirtschaftliche Nutzung beansprucht werden, kann von einer Kompensation abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen von Artikel 13c Absatz 3 erfüllt sind.

Für eine Kompensation stehen folgende Lösungsansätze zur Verfügung:

• Die Auszonung von Fruchtfolgeflächen in unüberbauten Bauzonen und Zuweisung in die Land-

wirtschaftszone (gemäss Art. 15 RPG dürfen Bauzonen max. auf 15 Jahre dimensioniert sein, sind aber heute zum Teil massiv überdimensioniert, woraus zu schliessen ist, dass mit den möglichen Rückzonungen Flächen in grösserem Umfang wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen sein werden).

• Aufwertung von anthropogenen, geschädigten Böden mit bodenverbessernden Massnahmen

oder die Rekultivierung auf ein Qualitätsniveau, das den Anforderungen für Fruchtfolgeflächen entspricht. Erstrebenswert ist, dass der Kanton oder eine untere (Planungs-)Behörde die zur Aufwertung geeigneten Flächen bezeichnet und sodann für eine koordinierte Aufwertung sorgt bzw. diese koordiniert.

In verschiedenen Kantonen liegen bereits Konzepte und Prozesse zur Aufwertung und Rekultivierung von Böden vor (Kanton Zürich: Zielflächen für Aufwertung und Richtlinien für Bodenrekultivierungen; Kanton Luzern: Bodenaufwertung als Teil des Prozesses bei Einzonungen, Arbeitshilfe Kompensationsprojekte für Fruchtfolgeflächen; Kanton Glarus: Konzept zur Bodenaufwertung und Rekultivierung; Kanton Uri, Bodenaufwertung durch Bauaushub von eingezonten FFF).

• Neuerfassung von bisher nicht als Fruchtfolgeflächen ausgeschiedenen Landwirtschaftsflächen,

sofern die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

Absatz 2

Nach Absatz 2 kann bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensation teilweise abgesehen werden. Als solche Bauvorhaben können zum Beispiel linienförmige Infrastrukturanlagen wie National- oder Kantonsstrassen, Bahntrassees oder wichtige Wasserbauprojekte in Frage kommen, aber auch Bauvorhaben wie Spitäler, höhere Schulen, Flugplätze oder Kasernen. Weiter wird je nach Ausgestaltung der Energiegesetzgebung in Zukunft den Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Pumpspeicherkraftwerken ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung ein nationales Interesse zukommen. In welchem Umfang bei Bauvorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse von der Kompensationspflicht teilweise abgesehen werden kann, hängt wesentlich von der Art des Vorhabens ab. Bei der Realisierung einzelner Gebäude oder Gebäudekomplexe wie zum Beispiel Spitäler oder höhere Schulen dürfte eine Kompensation angesichts der relativ geringen Flächenbeanspruchung in der Regel einfacher sein als bei grösseren linienförmigen Infrastrukturanlagen wie etwa einer neuen Bahnlinie. Eine teilweise Befreiung von der Kompensationspflicht wird bei solchen Vorhaben davon abhängig zu machen sein, dass geeignete Standortalternativen ermittelt und bewertet werden und dass die Bauten im Siedlungsgebiet erstellt werden. In jedem Fall wird bei einem Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse der Nachweis zu erbringen sein, dass die jeweilige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen minimiert und dass mit hinreichender Seriosität und Intensität nach möglichen Kompensationsflächen gesucht worden ist. Auch ist eine optimale Nutzung der

18/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084