Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

nungsaufwand beschränkt werden kann. Die Anwendung des Instruments des Sicherungsbereichs wird in den Absätzen 2 und 2bis zudem auf Situationen beschränkt, in denen in der Regel keine Entschädigungspflichten ausgelöst werden. Verändern sich die Verhältnisse, kann der Perimeter des Sicherungsbereichs wiederum im Verfahren der Sachplanung angepasst werden. Neben dem Sicherungsbereich nach Artikel 13e ist die Freihaltung von Räumen für Infrastrukturen von nationalem Interesse im Rahmen der Richtplanung oder mittels der in den einzelnen Spezialgesetzen vorgesehenen Massnahmen nicht ausgeschlossen. Mit dem Sachplan können die benötigten Räume, die vorsorglich freigehalten werden sollen, auch parzellenscharf bezeichnet werden, soweit dies erforderlich ist.

Bei den in Absatz 2 vorgesehenen Anordnungen handelt es sich um Festlegungen, die - soweit ein entsprechender Bedarf besteht - für einen bestimmten Sicherungsbereich getroffen werden können. Die Überprüfung einer konkreten Nutzungsplanung auf deren Vereinbarkeit mit dem Sicherungsbereich obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde (vgl. Art. 26 Abs. 2). Soweit es um einen Vorbehalt gegen die Ausscheidung von Schutzzonen gemäss Buchstabe b geht, bedeutet dies indessen nicht, dass damit eine Interessenabwägung zugunsten der Infrastrukturanlagen in jedem Fall vorweggenommen wurde. Nach wie vor muss es möglich bleiben, nachträglich entdeckte Schutzobjekte von nationaler Bedeutung (wie etwa eine archäologische Stätte oder ein Biotop) vor Ort zu erhalten, sofern das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt.

Soweit von einem Sicherungsbereich Gebiete ausserhalb der Bauzonen betroffen sind, sind demgegenüber keine speziellen Festlegungen nötig. Hier gilt nach Absatz 2bis von Gesetzes wegen, dass Vorhaben, die einer Baubewilligung im Sinne von Artikel 22 bedürfen, auf deren Vereinbarkeit mit dem Freihaltezweck geprüft werden müssen. Dies gilt sowohl für zonenkonforme als auch für nicht zonenkonforme Vorhaben. Zuständig sind die kantonalen Behörden nach Artikel 25 Absatz 2. Wie im Rahmen des betreffenden Bewilligungsverfahrens der Einbezug der zuständigen Bundesstelle erfolgt,

welche die zu sichernde Infrastruktur plant, wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln (Art. 13e Abs. 5).

Die Erarbeitung der Sicherungsbereiche im Rahmen der Sachplanung hat nach Absatz 3 in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen und Gemeinden zu erfolgen, wobei die Anhörung der Gemeinden Sache der Kantone ist. Dieser für das Sachplanverfahren generell geltende Grundsatz soll hier auf Gesetzesstufe im Zusammenhang mit der Festlegung von Sicherungsbereichen explizit hervorgehoben werden.

Zur Durchsetzung der Sicherungsmassnahmen steht dem Bund das Beschwerderecht gemäss Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) zur Verfügung.

Artikel 14

Die Verpflichtung, Nutzungspläne auf eine gesamträumliche, über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmte Entwicklungsvorstellung zu stützen, ergibt sich eigentlich schon aus den Artikeln 1 bis 3. Bezüglich der Bauzonen ergibt sich dies zudem aus Artikel 15 Absatz 3. Da eine solche Gesamtsicht jedoch zentral für die gesamte Nutzungsplanung ist, soll Absatz 1 entsprechend ergänzt werden.

Nutzungspläne können sich grundsätzlich auch auf den Untergrund beziehen. Allerdings sind sie hier nur in Einzelfällen erforderlich. Zudem bedürfen Nutzungsplanungen im Untergrund in der Regel einer Grundlage im kantonalen Richtplan.

Artikel 15b

Artikel 15b umfasst mehrere Gesetzgebungsaufträge an die Kantone.

Buchstabe a: Die Energiestrategie 2050 des Bundes bedingt, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um das Energiesparen zu fördern. Da es heikel ist, von Bundesrechts wegen für die ganze Schweiz direkt anwendbare Nutzungsvorschriften zu erlassen, sollen die Kantone in Artikel 15b - in

20/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084