Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Konkretisierung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe dbis - verpflichtet werden. selbst entsprechende Vorschriften zu erlassen bzw. dafür besorgt zu sein, dass die Gemeinden dies tun.
Bezüglich bestehender Bauten können erfahrungsgemäss insbesondere Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, aber auch Nutzungsziffern Hemmnisse für die nachträgliche energetische Sanierung darstellen. Die Bestimmung verpflichtet die Kantone, dem entgegenzuwirken. Damit werden auch Lücken gefüllt werden können, die von der sehr spezifischen Bestimmung in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe e des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) nicht erfasst werden7.
Buchstabe b: Im Bereich der Naturgefahren können dank der heute vorhandenen Gefahrengrundlagen Sicherheitsdefizite bei bestehenden Bauten erkannt werden. Es besteht ein ausgewiesener Handlungsbedarf, die Verletzlichkeit von bestehenden Bauten und Anlagen zu reduzieren und neue inakzeptable Risiken zu vermeiden.
Oft lassen sich mit einfachen Massnahmen die Risiken reduzieren oder vermeiden. Dies soll durch entsprechende Rahmenbedingungen in der Baugesetzgebung gefördert werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass z.B. Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen, aber auch Nutzungsziffern oder Gestaltung keine Hemmnisse für die nachträgliche naturgefahrenbedingte Sanierung darstellen. Zwischen der energetischen und naturgefahrenbedingten Sanierung bestehen oft Synergien.
Buchstabe c: Die Vorgaben zur haushälterischen Nutzung des Bodens, die für das Siedlungsgebiet generell gelten, sollen für das Gewerbegebiet noch speziell hervorgehoben werden. So soll zum Beispiel das Ausscheiden neuer Gewerbezonen voraussetzen, dass auch geeignete Alternativen ermittelt und bewertet werden. Sodann können Massnahmen zu einer optimalen Nutzung der Gewerbeareale etwa darin bestehen, dass Mindestdichten und Vorgaben über die Mindestanzahl der Geschosse vorgesehen werden oder dass für Parkplätze eine unterirdische Anordnung verlangt wird.
Vorbemerkungen zu den Artikeln 23a – 24f (6. Kapitel)
Die Bestimmungen, die das Bauen ausserhalb der Bauzonen regeln, sollen in einem eigenständigen Kapitel mit drei Abschnitten zusammengefasst werden. Damit soll die systematische Gliederung dieser Bestimmungen verbessert werden, bei denen die wiederholten Revisionen in den vergangenen 20 Jahren zu einer erheblichen Komplexität und Unübersichtlichkeit geführt haben. Dies gefährdet deren Verständlichkeit und damit auch deren einheitlichen und konsequenten Vollzug in erheblichem Masse. In materieller Hinsicht sind keine grundlegenden Veränderungen vorgesehen. Allerdings wird der Bundesrat gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis entscheiden, welche Bestimmungen in den Gesetzesentwurf übernommen werden und welche er auf Verordnungsstufe regeln wird. Damit soll dem Anliegen nach einer möglichst schlanken Gesetzgebung auch im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen Rechnung getragen werden.
Neu sollen in einem ersten Abschnitt im Kapitel über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vorweg die Bestimmungen aufgeführt sein, die hier generell gelten, d.h. sowohl für das zonenkonforme Bauen als auch die Ausnahmebestimmungen (Art. 23a - 23b). Anschliessend folgen die Bestimmungen zu den zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 23c - 23f) und schliesslich wie bisher die Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 - 24f). Diese werden wiederum durch einen Artikel mit gemeinsamen Bestimmungen (Art. 24bis) für all jene Bestimmungen versehen, welche die Weiternutzung bestehender Bauten und Anlagen regeln (Art. 24a – 24f).
7 Von den Eidg. Räten im Rahmen der RPG-Revisionsvorlage 10.019 übereinstimmend beschlossen. 21/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084