Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084

Der Sachbereich Natur und Landschaft ist flächendeckend zu bearbeiten, da er als zentrale Lebensgrundlage eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität hat. Dabei können aber beispielsweise der Erhalt, die Aufwertung und die Vernetzung von Naturräumen und Grünflächen innerhalb des Siedlungsgebiets im Bereich Siedlung behandelt werden (z.B. im Zusammenhang mit Siedlungsqualität und Verdichtung). Die im April 2012 vom Bundesrat verabschiedete Strategie Biodiversität Schweiz sieht in Ziel 8 vor: „Die Biodiversität im Siedlungsraum wird bis 2020 so gefördert, dass der Siedlungsraum zur Vernetzung von Lebensräumen beiträgt, siedlungsspezifische Arten erhalten bleiben und der Bevölkerung das Naturerlebnis in der Wohnumgebung und im Naherholungsgebiet ermöglicht wird.“

Buchstabe c

In Buchstabe c sollen die intensive touristische Nutzung und die Erholung angesprochen werden.

Unter Erholung fallen auch die so genannten Freizeitnutzungen. Auf eine explizite Erwähnung der Freizeitnutzungen im Gesetz wird deshalb verzichtet. Da intensive touristische Nutzungen und die Erholungsnutzung regelmässig mit erheblichen räumlichen Auswirkungen verbunden sind, ist deren Thematisierung im Richtplan unabdingbar. Es ist aufzuzeigen, wie weit solche Nutzungen gehen dürfen und welche Gebiete sich besonders dafür eignen. Wichtig sind zudem konzise Grundsätze für die Schonung der Landschaft.

Absatz 2

Die raumwirksamen Funktionen des Waldes, insbesondere Erholung im Wald, Naturschutz im Wald sollen im Richtplan mit weiteren Nutzungen und Ansprüchen abgestimmt werden. Eine Abstimmung der raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung durch die Kantone im Rahmen der Richtplanung verbessert die Koordination zwischen der Raumplanung und der Waldentwicklung. Beispielsweise können Festlegungen in der forstlichen Planung betreffend Erholung oder Waldreservate für Richtplaninhalte betreffend Verkehr oder Biodiversität von Bedeutung sein. Beispiele zu entsprechenden Richtplanfestlegungen gibt es bereits heute in verschiedenen Richtplänen (z.B. Zug, Solothurn, usw.).

Mit der Revision des Waldgesetzes5 vom 16. März 2012 wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen in Gebieten, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Diese Gebiete sind gemäss Artikel 12a der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) im kantonalen Richtplan zu bezeichnen. Mit der Festlegung einer statischen Waldgrenze wird der dynamische Waldbegriff lokal aufgehoben, was dazu führt, dass eine neu entstandene Bestockung ausserhalb dieser Grenze rechtlich nicht als Wald gilt und ohne Rodungsbewilligung entfernt werden kann. Diese Aufgabe des Richtplans wird nun bei den Richtplaninhalten ausdrücklich erwähnt.

Absatz 3

Naturgefahrenprozesse betreffen oft mehrere Gemeinden oder ganze Regionen. Als übergeordnetem Koordinationsinstrument kommt dem Richtplan somit eine wichtige Rolle zu.

Im Richtplan sollen Grundsätze für die Erarbeitung und Nachführung der Gefahrengrundlagen sowie deren Umsetzung in der Nutzungsplanung formuliert werden. Insbesondere sollen bei der Siedlungsentwicklung (Ausscheidung von Bauzonen) gefährdete Gebiete gemieden werden. Dabei ist auch an eine möglicherweise veränderte Gefahrensituation in der Zukunft zu denken, insbesondere bedingt durch den Klimawandel. Zudem sind Massnahmen aufzuzeigen, die aufgrund der vorherrschenden Gefahrensituation zu treffen sind, wie etwa das Freihalten von Entlastungskorridoren und Rückhalteräumen. Grundsätze sind auch für die Berücksichtigung der Naturgefahren bei der Planung und Erstellung von Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung festzuhalten. Die Planungs- und Baubewilligungsverfahren stellen sicher, dass naturgefahrengerecht gebaut und genutzt wird.

5 BBl 2012 3445 13/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084