Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Die Weiterentwicklung des Gesamtverkehrssystems im Sinne der vorgeschlagenen Formulierung ist nicht gleichzustellen mit einem Wachstum resp. Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3bis Buchstabe d.
Festzuhalten bleibt, dass Richtplaninhalte betreffend Verkehrsinfrastrukturen, für deren Planung der Bund zuständig ist, mit den Sachplänen des Bundes abgestimmt werden müssen. Soweit Richtplaninhalte von den Sachplänen abweichen, sind sie als Interessensbekundungen des Kantons gegenüber dem Bund zu deklarieren.
Absatz 2
Für die wichtigen baulichen Vorhaben im Bereich Verkehr, für die der Kanton zuständig ist oder die im Interesse des Kantons stehen, sind im kantonalen Richtplan die notwendigen Räume zu sichern. Dabei geht es nicht um eine abschliessende Raumsicherung, da der Richtplan nicht grundeigentümerverbindlich ist. Der Richtplan hat aber soweit erforderlich nachgelagerten Planungsträgern den Auftrag zu erteilen, die genannten Räume auch in der Nutzungsplanung zu sichern.
Artikel 8c
Absatz 1
Buchstabe a
Basierend auf den Grundlagenerhebungen zu den geeigneten Landwirtschaftsgebieten inklusive Fruchtfolgeflächen (siehe dazu Art. 2 Abs.1 und die diesbezüglichen Erläuterungen) haben die Kantone im Richtplan genügend Flächen geeigneten Kulturlandes zu bezeichnen, die der Landwirtschaft erhalten werden sollen. Zudem haben sie die Massnahmen festzulegen, mit denen der Erhalt all jener Böden sichergestellt werden soll, die die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen. Dabei ist nicht nur vom status quo auszugehen, sondern es ist auch aufzuzeigen, wie die Flächen unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Vorhaben gesichert werden sollen. Kann in einem Kanton die Einhaltung seines Anteils am gesamtschweizerischen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen nicht gesichert werden, sind zudem die in Artikel 13d vorgesehenen Rechtsfolgen zu beachten.
Buchstabe b
Verfassung und Gesetz gehen – wie auch das 2012 von der Schweiz ratifizierte Europäische Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 (SR 0.451.3) – von einem ganzheitlichen Landschaftsverständnis aus. Landschaft ist Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes. In den Wechselbeziehungen zwischen den vielfältigen naturräumlichen Voraussetzungen, kulturellen Faktoren und
menschlichen Tätigkeiten wird sie stetig weiter entwickelt. Sie erfüllt auf der ganzen Landesfläche zentrale Funktionen als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, als Wirtschafts- und Erholungsraum sowie als Kulturgut und Heimat. Auch wenn dies im Gesetzestext der Verständlichkeit und Kürze halber nicht explizit aufgeführt ist, ist mit dem Erhalt von Landschaften nicht nur der Schutz der Natur- und Landschaftsqualitäten, sondern immer auch der Schutz der Kulturgüter in diesem Raum gemeint.
Die Formulierung macht deutlich, dass es hier zwar auch, aber nicht nur um die Erhaltung hochwertiger Landschaften und Lebensräume geht. Es sollen auch entsprechend geeignete Räume mit einem bestehenden Defizit aufgewertet und Lebensräume vernetzt werden. Landschaften sollen nach Massgabe ihrer spezifischen Eignung und unter Wahrung ihrer natürlichen und kulturellen Landschaftsqualitäten auch weiterentwickelt werden können. Somit kommt neben dem Schutz- auch dem Nutzungsaspekt Bedeutung zu. Im Richtplan sollen Landschaftsqualitätsziele, Schutz- und Entwicklungsziele transparent gemacht werden und es ist aufzuzeigen, wie die Koordination mit den raumrelevanten Politiken erfolgt.
12/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084