Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/81: Zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) · 34 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L213-0084
Absatz 2
Der bisherige Absatz 1ter von Artikel 24b RPG wird hier in Absatz 2 Satz 1 überführt. Nach geltendem Recht können in temporären Betriebszentren bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Diese im Vergleich zu ganzjährig genutzten Betriebszentren unterschiedliche Behandlung hat sich als richtig erwiesen, treten doch bauliche Erweiterungen im Bereich von Alpgebäuden in der Regel wesentlich stärker und störender in Erscheinung als im Bereich von grösseren Betriebszentren von Ganzjahresbetrieben. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass in Härtefällen8 Ausnahmen möglich sind.
Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Bewirtung von Wanderern nur dann möglich ist, wenn eine Toilette eingebaut und dazu eine Sammelgrube für Abwässer errichtet wird, die von aussen zugänglich ist. Auch die Schaffung der Voraussetzungen, um Tische, Bänke und allenfalls Sonnenschirme draussen aufstellen zu können, kann darunter fallen. Denkbar ist auch, dass die Bewirtung von Wanderern vollständig draussen auf bestehenden Flächen erfolgen soll, in den bestehenden Gebäuden aber der notwendige Raum für eine Gästetoilette fehlt und daher eine solche angebaut werden muss. Ein Härtefall ist von vornherein ausgeschlossen, wenn objektiv am betreffenden Standort ein zu geringer Bedarf gegeben ist.
Satz 3 beauftragt den Bundesrat, die entsprechenden Details zu regeln.
Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 24b Absatz 5 RPG.
Artikel 23f
In peripheren und wenig „bewirtschaftungsfreundlichen“ Gebieten gibt es Kulturland, das im öffentlichen Interesse bewirtschaftet werden sollte, dessen Bewirtschaftung – im Verhältnis zum Ertrag – aber so aufwändig ist, dass sich diese wirtschaftlich kaum lohnt. Es kann daher vorkommen, dass sich kein ertragsorientiert arbeitender Landwirtschaftsbetrieb findet, der die entsprechenden Flächen bewirtschaften würde. Ist jemand bereit, diese Bewirtschaftung in Form einer Beweidung zu übernehmen, ohne dabei eine Ertragsorientierung nachweisen zu können, so dürfen ihm nach Artikel 34 Absatz 5 RPV keine Bewilligungen für die dafür nötigen Zäune oder Tierunterstände erteilt werden. Dies kann nach geltendem Recht allenfalls durch eine Bewilligung nach Artikel 24 RPG kompensiert werden. Es gibt jedoch keine klare Praxis dazu und es erschiene sachgerechter, dieses Problem bei den Regelungen der zonenkonformen Bauten zu lösen.
Damit soll allerdings nicht die professionelle Landwirtschaft konkurrenziert werden. Daher ist vorauszusetzen, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht anders sichergestellt werden kann. Auch der Begriff der Pflegenutzung soll betonen, dass nicht die Freude an der Tierhaltung als Freizeitgestaltung im Vordergrund steht, sondern die Leistung im Zusammenhang mit der Landschaftspflege, die durch eine solche Nutzung erbracht wird.
Die Abweichung vom Grundsatz von Artikel 34 Absatz 5 RPV rechtfertigt sich zudem nur dort, wo die Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse ist. So werden Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme der Waldfläche verhindern will, im kantonalen Richtplan und gestützt darauf in der kommunalen Nutzungsplanungen bezeichnet werden müssen (statische Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen).
Diese Gebiete sollen mit geeigneten Bewirtschaftungsmassnahmen offen gehalten werden. Das setzen einer fixen Frist soll sicherstellen, dass diese Einrichtungen nicht plötzlich in Vergessenheit geraten und faktisch dann trotzdem stehen bleiben.
8 Solche Härtefallklauseln gibt es beispielsweise in der Verordnung vom 26. September 2008 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21), Art. 27, und in der Flug- und Dienstzeitenverordnung (SR 748.127.8), Art. 2. 29/34 412.1 Raumplanungsgesetz (SR 700) - L213-0084