Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Im Folgenden wird geprüft, ob eine vorläufige Anwendung der direkt anwendbaren Bestimmungen der Dublin III-Verordnung auch rechtlich zulässig ist. Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus folgenden Gründen erfüllt: Da rund 40% aller Asylgesuche in der Schweiz Dublin-Fälle sind und die Schweiz gestützt auf das DAA bisher deutlich mehr Personen in andere Dublin-Staaten überstellen konnte, als sie selbst übernehmen musste, ist eine funktionierende Dublin-Zusammenarbeit vital für das Schweizer Asylsystem. Bei der vorgeschlagenen teilweisen vorläufigen Anwendung der Dublin III-Verordnung käme es bei der Durchführung der Dublin-Verfahren in der Übergangsphase zwischen der Inkraftsetzung der Dublin III-Verordnung in der EU und der definitiven Übernahme und Umsetzung der Verordnung in der Schweiz zu keinen Abgrenzungsproblemen, da die Zuständigkeitskriterien und Fristen für alle Dublin-Staaten dieselben wären. Zudem könnte die Schweiz bereits ab diesem Zeitpunkt vom neuen, leistungsfähigeren Dublin-System (kürzere Fristen, klarere Regelungen der Zuständigkeit, Beweislasterleichterung, etc.) profitieren. Und Personen, welche dem Dublin-Verfahren unterliegen, könnten von diversen neuen Rechten (z.B. Informationsrechten) Gebrauch machen. Ohne teilweise vorläufige Anwendung der Dublin III-Verordnung würden im Dublin-Raum während bis zu 1 ½ Jahren unterschiedliche Regelungen Anwendung finden, was für die Schweiz (wie auch für die übrigen Dublin-Staaten) nicht praktikabel ist und die bestehenden guten Beziehungen der Schweiz zu den übrigen Dublin-Staaten aufs Spiel setzen könnte. Zudem könnte dadurch das gute Funktionieren der Dubliner Zusammenarbeit insgesamt gefährdet werden, was zu Ausgleichsmassnahmen der EU oder sogar zu einer Aussetzung des DAA führen könnte (Art. 4 Abs. 3 und 4 DAA).

Das Argument der zeitlichen Dringlichkeit ist im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben, da ein parlamentarisches Genehmigungsverfahren (inkl. erforderliche Gesetzanpassungen) innerhalb von sechs Monaten nicht realisierbar ist.

Die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 7b Absatz 1 RVOG für eine vorläufige Anwendung des Notenaustausches betreffend die Übernahme und Umsetzung der Dublin III-Verordnung (besondere Dringlichkeit, Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz) sind vorliegend somit ebenfalls gegeben.

Folgende Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die einer Gesetzesanpassung bedürfen, können erst nach Abschluss des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der Genehmigung der Übernahme und Umsetzung der Dublin III-Verordnung durch das Parlament (und gegebenenfalls das Volk) Anwendung finden:

− Artikel 18 Absatz 2,

− Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c,

− sowie Artikel 28.

Der Bundesbeschluss zur Übernahme und Umsetzung der Dublin III-Verordnung muss schliesslich nach Beginn der vorläufigen Anwendung innerhalb von sechs Monaten der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 7b Abs. 2 RVOG).