Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Frage gestellt. Die Ziele der Dublin III-Verordnung entsprechen grundsätzlich den Zielen dieser Neustrukturierung, welche ebenfalls rasche und faire Asylverfahren sowie einen verbesserten Rechtsschutz für die Betroffenen vorsieht. Der Erlass 2 soll voraussichtlich im Februar 2014 vom Bundesrat verabschiedet werden. Das EJPD wird sicherstellen, dass die entsprechenden Vorlagen aufeinander abgestimmt werden.

2.2.2 Beantragte Regelung

Die mit der Übernahme der Dublin III-Verordnung vorzunehmenden Änderungen betreffen das AuG und das AsylG. Im AuG sind insbesondere Anpassungen im Bereich der Zwangsmassnahmen notwendig. Die wichtigste Änderung betrifft die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sowie deren Anordnung und Überprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Derzeit sind die Dublin-Hafttatbestände in Artikel 75 Absatz 1bisAuG (Vorbereitungshaft) und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und 6 AuG (Ausschaffungshaft) geregelt. Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft für das Dublin-Verfahren werden neu in separaten Bestimmungen geregelt (Entwurf Art. 75a und 76a).

Im AsylG muss die Wiederaufnahme des Verfahrens nach erfolgter Abschreibung aufgenommen werden. Zudem muss das in Artikel 107a AsylG geregelte Dublin-Verfahren im Bezug auf die aufschiebende Wirkung angepasst werden.

Schliesslich werden sowohl im AuG als auch im AsylG die Verweise auf die neue Dublin III-Verordnung nachgeführt.

2.2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.2.3.1 Bestimmungen des AuG

In diesem Kapitel werden die Änderungen des AuG erläutert, die mit der Umsetzung der Dublin III-Verordnung zusammenhängen.

Art. 64a

Abs. 1

Diese Bestimmung verweist im geltenden Recht auf die Dublin II-Verordnung. Durch die Übernahme der neuen Dublin III-Verordnung muss der Verweis entsprechend angepasst werden. Zudem wird der Verweis auf das DAA gestrichen, da sich eine Zuständigkeit aufgrund der Dublin III-Verordnung per Definition nur für einen Dublin-Staat ergeben kann und somit dieser Verweis nicht notwendig ist.

Art. 75

Abs. 1, Einleitungssatz

Die Änderung im Einleitungssatz ist rein redaktionell (Begriff «einer Person» lautet neu «eine Person», betrifft nur die deutsche Fassung).

Abs. 1bis

Die Vorbereitungshaft bei Dublin-Fällen wird neu in Artikel 75a AuG geregelt. Dieser Absatz kann daher gestrichen werden.