Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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vollzogen werden. Seither wird den betroffenen Personen ab Eröffnung des NEE Dublin eine Ausreisefrist von fünf Arbeitstagen gewährt. Gleichzeitig wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innert gleicher Frist ein Rechtsmittel zu ergreifen. Machen die betroffenen Personen davon Gebrauch, entscheidet das BVGer innerhalb von fünf Arbeitstagen über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die zum heutigen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Gesetzesgrundlagen und Praxis würden somit den Anforderungen von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Dublin III-Verordnung entsprechen. Artikel 107a AsylG hat jedoch im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision während der parlamentarischen Beratung eine Änderung erfahren. Laut dieser neuen Regelung kann die aufschiebende Wirkung nur noch beantragt werden, wenn eine konkrete Gefährdung im zuständigen Dublin–Staat besteht (bspw. zurzeit in Griechenland). Diese neue Bestimmung tritt voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft. Eine solche Einschränkung widerspricht jedoch der Formulierung von Artikel 27 Dublin III-Verordnung. Daher muss der noch nicht in Kraft getretene neue Artikel 107a AsylG erneut angepasst werden.
Abs. 1
Nach wie vor kommt der Beschwerde gegen einen NEE Dublin keine aufschiebende Wirkung zu.
Abs. 2
Gemäss Absatz 2 kann die asylsuchende Person innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Abs. 3
Das BVGer hat innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags darüber zu befinden, ob die aufschiebende Wirkung gewährt wird. Wird die aufschiebende Wirkung durch das BVGer innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
Art. 108
Abs. 4
Da neu das BFM im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 75a und Art. 76a E-AuG) anordnen kann, wenn sich die betroffenen Personen in den Empfangsstellen oder in den besonderen Zentren (Art. 26 Abs. 1bisAsylG) aufhalten (Art. 80a Abs. 1 und 2 E-AuG), richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftüberprüfung nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG. Aus diesem Grund ist in Artikel 108 Absatz 4 AsylG der Verweis auf die Bestimmungen im AuG zur Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren (Art. 75a und Art. 76a E-AuG) entsprechend anzupassen.