Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Die Übernahme der Dublin III- und Eurodac-Verordnung bringt insgesamt eine Verbesserung der Rechtsstellung der betroffenen ausländischen Personen mit sich. Die Änderungen stehen unter anderem im Einklang mit der EMRK und der Genfer Konvention vom 28. Juli 195132 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 196733.

5.2 Teilweise vorläufige Anwendbarkeit von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Gemäss Artikel 49 der Dublin III-Verordnung tritt diese auf EU-Ebene 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) in Kraft (19. Juli 2013). Angewendet wird sie indessen erst ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten; sie gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme (1. Januar 2014).

Der Schweiz steht für die Übernahme und Umsetzung der Dublin III-Verordnung grundsätzlich eine maximale Frist von zwei Jahren zur Verfügung, da diese durch das Parlament (und gegebenenfalls sogar das Volk) zu erfolgen hat. Würde die Schweiz diese Frist in Anspruch nehmen, könnten die neuen Dublin-Regeln im Verhältnis zur Schweiz jedoch erst rund 1,5 Jahre später zur Anwendung gelangen als in der EU. Dies dürfte zu Problemen und Verzögerungen in der Dubliner-Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den übrigen Dublin-Staaten führen.

Für die Eurodac-Verordnung stellt sich dieses Problem aufgrund der darin vorgesehenen Zwei-Jahres-Frist für deren Umsetzung indessen nicht. Gemäss Artikel 46 wird die Eurodac-Verordnung erst ab dem 20. Juli 2015 angewendet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schweiz die Übernahme und Umsetzung der Eurodac-Verordnung bis zu diesem Datum abgeschlossen hat.

Es wird daher aus den nachstehenden Gründen vorgeschlagen, die direkt anwendbaren Bestimmungen der Dublin III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Dublin III-Verordnung in der EU ab dem 1. Januar 2014 vorläufig anzuwenden. Dies gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 DAA, wonach die Schweiz in Fällen, in denen sie über eine zweijährige Übernahme- und Umsetzungsfrist verfügt, Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands ab dem Zeitpunkt, zu dem diese für die EU-Mitgliedstaaten anwendbar werden, «wenn möglich» vorläufig anwendet.

Die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, welche direkt anwendbar sind, bedürfen keiner Umsetzung auf Gesetzesstufe und stehen mit keiner Gesetzesnorm des heute geltenden Rechts in Widerspruch.

Sie betreffen das Dublin-Verfahren mit den anderen Dublin-Staaten (namentlich Kapitel 2–4, 7–9 der Dublin III-Verordnung), bilden dadurch ein einheitliches Ganzes und lassen sich entsprechend klar von den nicht direkt anwendbaren Bestimmungen abgrenzen.

Somit ist im vorliegenden Fall eine (teilweise) vorläufige Anwendung der Dublin III-Verordnung grundsätzlich möglich, sofern die EU mit dieser nur partiellen vorläufigen Anwendung einverstanden ist. Entsprechend muss die Zustimmung der EU vor der vorläufigen Anwendung zu diesem Vorgehen eingeholt werden.

32 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30).

33 Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301).