Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Verordnung). Eine vorzeitige Löschung der Daten einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, ist nur möglich, wenn diese Person die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staates erworben hat (Art. 13 Eurodac-Verordnung).

Die EU-Mitgliedstaaten können zudem inskünftig unter bestimmten Voraussetzungen zu Strafverfolgungszwecken auf die Eurodac-Daten zugreifen (vgl. Kap. 3.1.3). Markierte Daten werden drei Jahre nach Gewährung des internationalen Schutzes gesperrt, wenn sie für Behörden zu strafrechtlichen Zwecken bestimmt sind. Dies bedeutet, dass diesen Behörden keine Treffer mitgeteilt werden, wenn die gesuchte Person drei oder mehr Jahre zuvor internationalen Schutz erhalten hat. Die Daten müssen wieder verfügbar gemacht werden, wenn der Status der betroffenen Person widerrufen wird.

3.1.3 Zugriff auf Daten zu Strafverfolgungszwecken

Die neue Verordnung sieht in den Artikeln 5–7 und in Kapitel VI vor, dass die Mitgliedstaaten der EU unter bestimmten Voraussetzungen auf die Daten im Eurodac-System zugreifen können. Insbesondere darf die Abfrage der nationalen Datenbanken und der Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten in Anwendung des Be-

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schlusses 2008/615/JI und 2008/616/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Prümer Beschlüsse) keinen Treffer ergeben haben.

Die Bestimmungen der Eurodac-Verordnung über den Zugriff zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung stellen für die Schweiz wie für die anderen assoziierten Staaten keine Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands im Sinne des DAA dar. Diese Bestimmungen gelten für die Schweiz somit nicht. Sie hat wie die anderen assoziierten Staaten aber die Möglichkeit, eine Zusatzvereinbarung zur Übernahme der Bestimmungen der Eurodac-Verordnung über den Zugriff auf die Datenbank zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung abzuschliessen. Ausserdem wird die Schweiz mit der EU eine Vereinbarung über die Beteiligung an der Prüm-Zusammenarbeit abschliessen müssen, damit die schweizerischen Behörden einen effektiven Zugriff auf die Daten zu Strafverfolgungszwecken erhalten. Denn für eine Eurodac-Abfrage zu Strafverfolgungszwecken bedarf es vorgängig einer auf Prüm gestützten Abfrage. Die politischen Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen zu diesen beiden Vereinbarungen sind noch nicht gefasst worden.

Ein möglicher Zugriff auf die Daten durch die Schweizer Polizei- und Justizbehörden im Kampf gegen Terrorismus und andere schwere Verbrechen wird voraussichtlich erst in ein paar Jahren möglich sein. Die anderen Dublin-Staaten sollten unserer Ansicht nach nicht berechtigt sein, zu Strafverfolgungszwecken auf die von der Schweiz im Eurodac-System erfassten Daten zuzugreifen. Dem Ersuchen der Schweiz, wonach die anderen Dublin-Staaten keinen Zugriff zu Strafverfolgungszwecken auf die von der Schweiz gelieferten Daten erhalten sollten, solange die Schweiz keinen entsprechenden Zugriff hat, Folge gegeben.

25 Beschluss Nr. 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

26 Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.