Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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2 Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung)
2.1 Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
Die Dubliner-Zusammenarbeit basiert auf dem Grundsatz, dass jedes Asylgesuch, das im Dublin-Raum gestellt wird, auch effektiv geprüft wird und nur ein Staat für die Behandlung eines bestimmten Asylgesuchs zuständig ist. Die Kriterien der Dublin II- und jetzt der Dublin III-Verordnung legen fest, welcher Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Diese Zuständigkeitsregeln verhindern zudem, dass sich für die asylsuchenden Personen kein Staat als zuständig erachtet (Vermeidung von sogenannten «refugees in orbit»).
Auch wenn das Dublin-System durch die Neufassung der Dublin II-Verordnung als solches in seinen Prinzipien unangetastet bleibt, so führt die neue Verordnung (EU) Nr. 604/2013 doch zu verschiedenen Anpassungen in Bezug auf die Funktionsweise des bestehenden Dublin-Systems. Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend erläutert:
2.1.1 Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Systems
Mit folgenden Änderungen soll das Dublin-System effizienter gestaltet und damit die Leistungsfähigkeit des Systems insgesamt erhöht werden:
2.1.1.1 Effizienzsteigerung durch Einführung neuer Fristen
Von Aufnahme (sog. «take charge») ist die Rede, wenn in Anwendung der Dublin-Kriterien nicht derjenige Staat, in welchem sich der Gesuchsteller aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, sondern ein anderer Dublin-Staat, in welchem der Gesuchsteller zuvor kein Asylgesuch eingereicht hat, für die Behandlung des Gesuchs verantwortlich ist.
Die Fristen zum Stellen eines Aufnahmeersuchens gemäss Artikel 21 Absatz 1 Dublin III-Verordnung haben sich im Vergleich zur Dublin II-Verordnung geändert: Liegt ein Eurodac-Treffer vor, muss das Ersuchen neu innerhalb von zwei Monaten nach dem Resultat des Eurodac-Abgleichs gestellt werden. Liegt kein Eurodac-Treffer vor, gilt die bisherige Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylgesuchs. Ansonsten entspricht Artikel 21 Dublin III-Verordnung inhaltlich Artikel 17 Dublin II-Verordnung.
Wiederaufnahme (sog. «take back») bedeutet, dass der «Erstasylstaat» oder ein anderer Dublin-Staat, der das Gesuch geprüft bzw. die Zuständigkeit zur Prüfung des Gesuchs übernommen hat, verpflichtet ist, die betroffene Person zwecks Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zurückzunehmen, wenn sich diese nach Eröffnung des Asylverfahrens in einen anderen Dublin-Staat begeben hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gesuch zurückgezogen, rechtskräftig abgewiesen wurde, oder noch immer hängig ist. Es handelt sich dabei um Kategorie I- und II-Ersuchen. Bei Asylsuchenden, die über 14 Jahre alt sind, werden sog. «Kategorie-I Ersuchen» gestellt.
Bei den Wiederaufnahmegesuchen wird gemäss Artikel 23 Dublin III-Verordnung neu eine Frist eingeführt, innert welcher das Ersuchen gestellt werden muss. Bislang war die Stellung von Wiederaufnahmeersuchen an keine Frist gebunden. Stützt sich das Ersuchen auf einen Eurodac-Treffer, muss es innerhalb von zwei Monaten nach