Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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abkommens im Einsatz ist. Diese Verordnung hebt die Verordnung (EG) Nr. 2725/20009 (Eurodac-Verordnung) auf (mit Wirkung per 20. Juli 2015). Das Eurodac-System soll eine optimale Anwendung des Dublin-Systems ermöglichen.
1.2 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands
Artikel 4 DAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung der Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme von Rechtsakten oder Massnahmen, die eine Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands darstellen. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von 30 Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder Kommission) zu notifizieren, ob die Schweiz beabsichtigt, die Weiterentwicklung zu übernehmen. Diese Frist läuft ab der Annahme des Rechtsakts durch die EU.
Die Notifizierung durch die EU und jene durch die Schweiz bilden einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden. Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustauschs zuständig, muss die Schweiz der EU in ihrer Antwortnote mitteilen, dass die betreffende Weiterentwicklung für sie erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich wird (Art. 4 Abs. 3 DAA). In diesem Fall verfügt die Schweiz für die Übernahme und Umsetzung der Weiterentwicklung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU. Innerhalb dieser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden. Sind alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, unterrichtet die Schweiz den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form. Wird kein Referendum ergriffen, erfolgt diese Mitteilung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist.
Die Notenaustausche betreffend die Übernahme der Verordnungen werden zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Mitteilung in Kraft treten, die der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt.
Im vorliegenden Fall wurden die Verordnungen der Schweiz am 3. Juli 2013 notifiziert. Der Bundesrat beschloss am 14. August 2013, die Verordnungen unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen zu akzeptieren, und notifizierte der Europäischen Kommission seinen Beschluss am selben Tag. Folglich läuft die zweijährige Frist am 3. Juli 2015 ab.
Werden die EU-Verordnungen durch die Schweiz nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren übernommen, gelangt das spezielle Verfahren zur Anwendung, das im DAA (Art. 4 Abs. 6 und 7) vorgesehen ist: Das Abkommen wird ausgesetzt und der Gemeinsame Ausschuss prüft innerhalb von 90 Tagen eine einvernehmliche Lösung. Kann keine Lösung erzielt werden, gilt das Abkommen nach Ablauf dieser Frist als beendet.10
9 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens des Rates, ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.
10 Vgl. Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen II, BBl 2004 6133 ff.