Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Abs. 5

Die Daten, die gemäss den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, also die Daten der Kategorie II, werden bereits heute im Zentralsystem erfasst und zwei Jahre nach Erfassung der Fingerabdrücke automatisch vernichtet. Der geltende Absatz 5 verweist nicht auf Absatz 1. Diese Lücke gilt es zu schliessen. Artikel 16 der Eurodac-Verordnung sieht eine neue Frist für die Aufbewahrung der Daten vor. Neu müssen die Daten 18 Monate und nicht mehr zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsdauer für Daten der Kategorie II wird somit auf 6 Monate verkürzt.

Die Daten einer Person, die an einer Aussengrenze aufgegriffen wird, bleiben somit während 18 Monaten im System registriert – es sei denn, diese Person habe die Staatsbürgerschaft eines Staates erworben, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, das Hoheitsgebiet der erwähnten Staaten verlassen oder einen Aufenthaltstitel erhalten. In diesen Fällen ist wie bereits heute eine vorzeitige Löschung vorgesehen.

Abs. 6

Absatz 6 verweist auf die Artikel 102b–102g AsylG, die auf die Verfahren nach den Absätzen 1–5 anwendbar sind. Die Artikel 102d, 102f und 102g AsylG wurden jedoch aufgehoben durch Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dezember 201028. Deshalb ist nunmehr lediglich auf die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG zu verweisen.

Art. 102abisAsylG

Abs. 2

Absatz 2 ist anzupassen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Fingerabdrücke von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, wie die anderen erfassten Daten gemäss Artikel 9 der Eurodac-Verordnung spätestens nach 72 Stunden übermittelt werden müssen. Im gleichen Absatz ist die Erfassung einer weiteren Information vorzusehen, nämlich des Codes oder des Benutzernamens der Behörde, welche die Daten bearbeitet hat (neuer Buchstabe f).

Abs. 2bis

Ein neuer Absatz 2biswird hinzugefügt, analog zu Absatz 2tervon Art. 111i AuG. Wenn die Finger der betroffenen Person keine qualitativ einwandfreie Erfassung der Fingerabdrücke zulassen, sind die Daten innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine erneute Erfassung möglich ist, zu übermitteln. Wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person oder Massnahmen der öffentlichen Gesundheit keine Erfassung der Fingerabdrücke zulassen, wird die Übermittlung der Daten innerhalb von 48 Stunden, nachdem die Erfassung wieder möglich ist, erwartet.

28 AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749.