Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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3 Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-Verordnung)
3.1 Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 hebt die Verordnung (EG) Nr. 2725/200024 (Eurodac-Verordnung) auf und ersetzt sie. Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 ist von der Schweiz im Rahmen des DAA übernommen worden und wird in der Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 angewendet.
Der Hauptzweck der Eurodac-Verordnung ist nach wie vor, die Nutzung der zentralen europäischen Datenbank zu regeln. Diese Datenbank enthält insbesondere die Fingerabdrücke der folgenden Personenkategorien:
− Asylsuchende Personen ab 14 Jahren (Daten der Kategorie I);
− Asylsuchende Personen ab 14 Jahren, die illegal über eine Schengen-Aussengrenze in einen Dublin-Staat eingereist sind und die nicht zurückgewiesen werden (Daten der Kategorie II).
Asylsuchende Personen ab 14 Jahren, die im Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates aufgegriffen werden und über keinen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen (Daten der Kategorie III) sind vergleichbar mit Personen der Kategorie I.
Die Daten der Kategorie I werden mit den Daten im Zentralsystem abgeglichen und anschliessend in diesem System erfasst. Die Daten der Kategorie II werden ohne Abgleich im System erfasst. Die Daten der Kategorie III werden nicht im System erfasst und nur zu dem Zweck mit den Daten der Asylsuchenden abgeglichen, um zu prüfen, ob die Person im System bekannt ist. Die Bestätigung des Eurodac-Systems, dass eine Person in einem anderen Dublin-Staat bereits ein Asylgesuch gestellt hat und dieses entweder hängig oder abgeschlossen ist, stellt gemäss Dublin-Verordnung ein Kriterium dar, um die Zuständigkeit des Dublin-Staates, der das Asylgesuch zuerst behandelt hat, festzustellen. Auch die erste illegale Einreise in einen Dublin-Staat ist eines der Kriterien zur Feststellung, welcher Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist.
Mit der neuen Eurodac-Verordnung bleibt das grundsätzliche Funktionsprinzip des Eurodac-Systems unverändert. Die Verordnungsrevision bringt dennoch einige Neuerungen mit sich, die nachfolgend erläutert werden.
3.1.1 Übermittlung zusätzlicher Daten an das Zentralsystem
Die Fingerabdrücke von Asylsuchenden und Personen, die beim illegalen Überschreiten einer Schengen-Aussengrenze aufgegriffen werden, sind die wichtigsten Daten, die an das Zentralsystem übermittelt werden. Weitere Daten wie der Ort und das Datum der Gesuchstellung oder des Aufgreifens, das Datum der Fingerabdruckabnahme sowie das Datum der Datenübermittlung müssen seit jeher in das Zentralsystem eingeliefert werden. Neu kommt gemäss Artikel 11 und 14 Absatz 2 der revidierten Eurodac-Verordnung der Benutzername der Behörde, welche die Daten
24 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 316 vom 15.12.2000, S.1.