Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 2ter
Dieser Absatz entspricht Artikel 111i Absatz 2quaterAuG. Mit besonderen Massnahmen soll die Wirksamkeit des Systems Eurodac sichergestellt werden. So wird bei schwerwiegenden technischen Problemen, die die Übermittlung der Daten verunmöglichen, eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, damit der nationale Notfallplan zur Gewährleistung des einwandfreien Betriebs des Systems umgesetzt werden kann.
Abs. 2quater
Das BFM muss aufgrund von Artikel 11 Buchstaben h–k der Eurodac-Verordnung verschiedene weitere Informationen im Zentralsystem eingeben. Diese sind in Absatz 2quaterfestgelegt.
Wenn eine Person, die im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der Dublin III-Verordnung internationalen Schutz beantragt hat und nach ihrer Überstellung aufgrund eines Wiederaufnahmeentscheids im Sinne von Artikel 24 der Dublin-Verordnung im zuständigen Staat ankommt, muss der zuständige Staat das Ankunftsdatum erfassen. Wenn eine Person aufgrund eines Aufnahmeentscheids nach Artikel 22 der Dublin-Verordnung im zuständigen Staat ankommt, müssen alle in Artikel 11 der Eurodac-Verordnung vorgesehenen Daten im Zentralsystem erfasst werden. Zu diesen Daten gehören auch die Fingerabdrücke der betroffenen Person und das Ankunftsdatum. Das Datum der Gesuchstellung wird bereits früher durch den Staat, der die Überstellung veranlasst hat, eingegeben.
Ausserdem muss der Herkunftsstaat, sobald er feststellt, dass die Person, deren Daten an das Eurodac-System übermittelt wurden, sein Hoheitsgebiet verlassen hat, das Abreisedatum im Zentralsystem eingeben. Dies erleichtert die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 5 der Dublin III-Verordnung, welche die Zuständigkeit eines Dublin III-Staates nach der Ausreise der betroffenen Person befristen. Die Zuständigkeit des Dublin-Staates erlischt, wenn eine Person, die sich in einem nicht abgeschlossenen Asylverfahren befindet, das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten für mindestens drei Monate verlassen hat. In diesem Fall wird das eingereichte Asylgesuch als neuen Antrag auf internationalen Schutz betrachtet. Verlässt eine Person einen Dublin-Staat aufgrund eines Wegweisungsentscheids infolge Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz gemäss Artikel 19 Absatz 3 der Dublin III-Verordnung, muss der zuständige Staat ausserdem das Abreisedatum im Zentralsystem erfassen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Dublin-Staat das Gesuch behandelt und seine Aufgabe erfolgreich ausgeführt hat. Somit ist seine Zuständigkeit aufgrund eines früheren Asylverfahrens gegenstandslos, wenn ein neuer Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wird.
Zudem muss ein Dublin-Staat, der seine Zuständigkeit für die Behandlung eines Asylgesuchs im Sinne von Artikel 17 der Dublin-Verordnung beschliesst, im Zentralsystem eingeben, an welchem Datum er diesen Beschluss gefasst hat.
Abs. 3
Absatz 3 entspricht dem geltenden Absatz 3.